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Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer) 
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 Abgabenordnung / AO


Die Steuernummer wird vom Finanzamt an alle Steuerpflichtigen vergeben. Jede Steuernummer ist eindeutig einer oder einem Steuerpflichtigen zugeordnet. Diese Steuernummer müssen Sie immer angeben, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben oder sich aus einem anderen Grund an Ihr Finanzamt wenden. Auch auf Rechnungen muss die Steuernummer angegeben werden.

Erteilt wird die Steuernummer im Rahmen der steuerlichen Erfassung. Mittels Fragebogen erfasst das Finanzamt Ihre persönlichen und betrieblichen Verhältnisse und die Höhe der erwarteten Einnahmen. Auf Grundlage dieser Angaben werden auch die Höhe der Steuervorauszahlungen berechnet und die Termine für diese Vorauszahlungen festgesetzt.

Hinweis! Die Steuernummer ist nicht zu verwechseln mit der Steueridentifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung / AO), die das Bundeszentralamt für Steuern seit 2008 an natürliche Personen vergibt.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bei der steuerlichen Erfassung können Sie weiterhin eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Das Finanzamt leitet diesen Antrag dann zusammen mit allen weiteren Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern weiter, das Ihnen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuteilt.



Zuständigkeit

Finanzamt



Ablauf

  • Ihre Gewerbeanmeldung wird automatisch an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Dieses sendet Ihnen das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" zu. Füllen Sie das Formular nach bestem Wissen und Gewissen aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das Finanzamt zurück.
  • Aufgrund Ihrer Angaben berechnet das Finanzamt die fälligen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und teilt Ihnen eine Steuernummer zu, unter der Sie künftig die Steuererklärungen abgeben müssen.

Die Daten werden dem Finanzamt von den Gemeinden unter Umständen nicht sofort übermittelt. Die Erteilung einer Steuernummer kann somit eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie zusätzlich zur Anmeldung des Gewerbes dem zuständigen Finanzamt auch selbst schriftlich die Eröffnung Ihres Betriebs mitteilen. Diese Mitteilung kann formlos erfolgen.

Achtung! Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie das direkt dem für Sie zuständigen Finanzamt schriftlich mitteilen.


Notwendige Unterlagen:

Sollten außer dem ausgefüllten Fragebogen weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sein, teilt Ihnen das Ihr Finanzamt mit.



Bearbeitungsfristen:

Die Rücksendefrist für den ausgefüllten Fragebogen teilt Ihnen das Finanzamt mit.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 10.01.2014


 
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