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Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden 


Kapitalgesellschaften mit Hauptsitz im Ausland müssen Zweigniederlassungen in Deutschland zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar oder eine Notarin bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht: bei der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft (AG) durch den Vorstand, bei der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch die Geschäftsführer.

Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

Die Niederlassung melden Sie bei einem Notar /einer Notarin Ihrer Wahl an.

Hinweis: Die Niederlassung wird bei dem Registergericht eingetragen, das für den Ort der Niederlassung zuständig ist. Die Führung des Handelsregisters ist in Sachsen auf die Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig konzentriert.


Voraussetzungen

Über ergänzende Voraussetzungen für die Anmeldung einer Zweigniederlassung von Aktiengesellschaften (AG) nach § 13f Handelsgesetzbuch (HGB)sowie von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nach § 13g Handelsgesetzbuch (HGB) informieren Sie sich beim Notar / der Notarin oder dem Einheitlichen Ansprechpartner.



Ablauf

Anmeldung

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar / eine Notarin.

  • Der Notar / die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz / BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin / einen Notar.



Notwendige Unterlagen:
  • Satzung / Gesellschaftsvertrag der ausländischen Kapitalgesellschaft in öffentlich beglaubigter Abschrift (gegebenenfalls in beglaubigter deutscher Übersetzung)
  • Änderungen zur Satzung / zum Gesellschaftsvertrag

darüber hinaus folgende Angaben / Nachweise:

  • inländische Geschäftsanschrift
  • Gegenstand der Zweigniederlassung
  • Nummer des Eintrages und Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird (sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht)
  • die Rechtsform der Gesellschaft
  • die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich zu vertreten, sowie die Angabe ihrer Befugnisse
  • das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt – sofern es sich nicht um Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt

Über die im Einzelfall erforderlichen (weiteren) Unterlagen informiert Sie die Notarin / der Notar.

bei Anmeldung mehrerer Zweigniederlassungen:

  • Vorlage der Satzung / Gesellschaftsvertrag und deren Änderungen zur Handelsregister-Eintragung einer dieser Zweigniederlassungen
  • Angabe des Registers und der Nummer, unter der diese Zweigniederlassung eingetragen ist


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
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