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Juristische Personen im Sinne von § 33 Handelsgesetzbuch (HGB) mit Hauptniederlassungen im Ausland müssen Zweigniederlassungen in Deutschland zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Eintragungspflicht besteht für diejenigen Personen, die auch nach deutschem Recht dazu verpflichtet wären.
Die Anmeldung zum Handelsregister beantragt der Vorstand über einen Notar / eine Notarin bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht.
Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Ihre Niederlassung melden Sie bei einem Notar / einer Notarin Ihrer Wahl an.
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Notarsuche
Notarkammer
Voraussetzungen
Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung einer juristischen Person betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft.
Erkundigen Sie sich dazu beim Notar / der Notarin beziehungsweise beim Einheitlichen Ansprechpartner.
Ablauf
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar / eine Notarin.
- Der Notar / die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin / einen Notar.
Notwendige Unterlagen:
- Vertrag / Satzung
- Urkunden über die Bestellung des Vorstands
- Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
- Legitimation der Vertretungsberechtigten mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
darüber hinaus folgende Angaben / Nachweise:
- Firmenname, beigefügter Firmenzusatz (soweit vorhanden)
- Ort und inländische Geschäftsadresse der Zweigniederlassung
Welche Unterlagen und Angaben zur Anmeldung im Einzelfall erforderlich sind, teilen Ihnen der Notar / die Notarin mit.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 12, 13d Handelsgesetzbuch (HGB) – Handelsregister; Unternehmensregister
- § 33 Handelsgesetzbuch (HGB) – Handelsfirma
- § 24 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014