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Zweigniederlassung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden 


Bei der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) handelt es sich um eine Organisationsform für Freiberufler, in der die Haftung der Gesellschafter beschränkt werden kann. In ihr schließen sich Angehörige Freier Berufe zur Berufsausübung zusammen. Sie ist eine Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der es keine Haftungsbeschränkung gibt.

Der Partnerschaftsgesellschaft dürfen nur natürliche Personen angehören.

Die Zweigniederlassung einer ausländischen partnerschaftsähnlichen Zusammenschlussform muss in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt über einen Notar oder eine Notarin bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht. Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus und ist damit kein kaufmännischer Betrieb; eine Anmeldung beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde ist nicht erforderlich.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit
Registergericht am Amtsgericht.


Voraussetzungen

Die Zweigniederlassung ist dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen, das heißt, die von einem ausländischen Unternehmen errichteten Zweigniederlassungen in Deutschland sind auch dem Recht der ausländischen Muttergesellschaft unterworfen.

Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß.

Erkundigen Sie sich dazu bei einem Notar / einer Notarin beziehungsweise beim Einheitlichen Ansprechpartner.



Ablauf

Anmeldung

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar / eine Notarin.

  • Der Notar / die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz / BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrer Partnergesellschaft, so etwa zum Sitz oder zu den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin / einen Notar.



Notwendige Unterlagen:

Angaben / Nachweise:

  • Personaldaten der Partner (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort)
  • Erklärung über die Zugehörigkeit jedes Partners zu einem entsprechenden freien Beruf
  • Urkunde über die staatliche Zulassung oder bei Erfordernis einer staatlichen Prüfung Zeugnis über die Befähigung zu dem Beruf
  • gegebenenfalls Bestätigung der zuständigen Behörde, dass die staatliche Zulassung der Partnerschaft erfolgen kann
  • Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Legitimation der Vertretungsberechtigten mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die Notarin / der Notar.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
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