Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Unternehmensgründung-> Planung-> Rechtsformen-> Personengesellschaften-> Zweigniederlassung einer Ha...
Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH, AG) mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden... 


Eine Handelsgesellschaft ist nach deutschem Handelsrecht eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb als solche Kaufmann ist. Eine Zweigniederlassung kommt für diejenigen ausländischen Handelsgesellschaften in Betracht, deren Hauptniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden müsste, wäre das Unternehmen in Deutschland ansässig.

Die Bezeichnung der Zweigniederlassung kann gleich lauten wie die der Hauptniederlassung. Unzulässig wäre eine völlig eigenständige Firmierung. Meist fügt man dem Namen der Hauptniederlassung einen Zusatz bei (Beispiel: "Musterhandel, Zweigniederlassung Dresden").

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über einen Notar oder eine Notarin bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Zweignieder­lassung entsteht:

  • bei Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft / OHG und Kommanditgesellschaft / KG) durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter beziehungsweise der Prokurist / die Prokuristin mit Vollmacht
  • bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch die Geschäftsführer (der Prokurist / die Prokuristin ist ausdrücklich ausgeschlossen)
  • bei der Aktiengesellschaft (AG) durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.



Voraussetzungen

Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft (Ausnahme: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Erkundigen Sie sich dazu beim Notar / der Notarin beziehungsweise dem Einheitlichen Ansprechpartner.



Ablauf

Anmeldung

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar / eine Notarin.

  • Der Notar / die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz / BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin / einen Notar.



Notwendige Unterlagen:
  • Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Legitimation der Vertretungsberechtigten mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache

darüber hinaus folgende Angaben / Nachweise:

  • Firmenname und Firmenzusatz (soweit vorhanden)
  • Ort und inländische Geschäftsadresse der Zweigniederlassung
  • Unternehmensgegenstand
  • Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
  • Vertretungsmacht der Gesellschafter, sofern erforderlich

Im Einzelnen können weitere Unterlagen erforderlich sein.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht