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Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht. Zu beachten ist allerdings, dass der Kommanditist grundsätzlich unbeschränkt für vor der Eintragung begründete Verbindlichkeiten der KG haftet, wenn die KG ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor der Eintragung begonnen hat.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
ein Notariat Ihrer Wahl
Voraussetzungen
Es muss ein Gesellschaftsvertrag vorliegen.
Ablauf
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
- Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz / BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Notwendige Unterlagen:
Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat zu enthalten:
- die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter
- die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, sowie die inländische Geschäftsanschrift
- die Vertretungsmacht der Gesellschafter
- alle Kommanditisten sowie den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen
- Die Anmeldung muss ferner die von der inländischen Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) – Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- §§ 106 und 108 HGB – Errichtung der Gesellschaft
- §§ 161, 162 HGB – Kommanditgesellschaft
- § 24 Verordnung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) – Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014

