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Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns / einer Einzelkauffrau mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden... 


Eine Zweigniederlassung kommt für ausländische Einzelkaufleute in Betracht, deren Hauptniederlassung nach deutschem Recht in das Handelsregister eingetragen werden müsste, wenn sie in Deutschland ansässig wäre. Die Bezeichnung kann gleich lauten wie die der Hauptniederlassung. Unzulässig wäre eine völlig eigenständige Firmierung. Meist fügt man dem Namen der Hauptniederlassung einen Zusatz bei (Beispiel: "Musterhandel, Zweigniederlassung Dresden").

Die Anmeldung erfolgt über einen Notar / eine Notarin beim Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht, durch

  • den Einzelkaufmann / die Einzelkauffrau oder
  • den Prokuristen / die Prokuristin mit Vollmacht

Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit
Registergericht am Amtsgericht.


Voraussetzungen

Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten für die Anmeldungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft.

Erkundigen Sie sich dazu bitte bei dem Notar / der Notarin beziehungsweise dem Einheitlichen Ansprechpartner.



Ablauf

Anmeldung

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar / eine Notarin.

  • Der Notar / die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz / BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin / einen Notar.



Notwendige Unterlagen:
  • Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache

darüber hinaus weitere Angaben / Nachweise:

  • Firmenname und Firmenzusatz (soweit vorhanden)
  • Ort und inländische Geschäftsadresse der Zweigniederlassung
  • Vorname, Nachname und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns / der Einzelkauffrau
  • Unternehmensgegenstand
  • gegebenenfalls Vollmacht der Vertretungsberechtigten (Prokurist/in)

Im Einzelnen können weitere Unterlagen erforderlich sein.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014


 
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