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Bei Arbeitslosigkeit können Sie finanzielle Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur) erhalten, wenn Sie den Weg in die Selbstständigkeit wählen. Seit 1. August 2006 erhalten Existenzgründer und Existenzgründerinnen einen "Gründungszuschuss". Diese Art der Förderung ersetzt die frühere Leistung "Überbrückungsgeld" und den Existenzgründungszuschuss für die "Ich-AG".
Der Zuschuss soll Ihnen für eine Übergangszeit den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung gewährleisten, wenn Sie sich eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufbauen, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.
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Gründungszuschuss
Bundesagentur für Arbeit -
existenzgruender.de
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Konditionen
Art der Förderung
Zuschuss für Arbeitslose bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Höhe und Dauer
Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen geleistet werden:
- Phase 1: sechs Monate Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie einer monatlichen Pauschale von EUR 300 zur sozialen Absicherung
- Phase 2: neun Monate Zuschuss in Höhe von monatlich EUR 300 zur sozialen Absicherung
Bedingung für Phase 2: intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten (Nachweis und Antrag erforderlich!)
Ausschluss der Förderung
Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
- Der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig. Überdies können Existenzgründer zum Gründungszuschuss beliebig viel dazuverdienen.
- Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen (zum Beispiel Krediten) ist möglich.
- Wichtig ist, dass Sie die geförderte selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben.
- Eine erneute Förderung ist in der Regel innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der Förderung ausgeschlossen.
Sozialversicherung
Bei Bezug eines Gründungszuschusses können Sie grundsätzlich zwischen privater oder gesetzlicher Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wählen. Ausnahmen gibt es bei bestimmten selbstständigen Tätigkeiten. Informationen dazu bieten die Kranken- und Rentenkassen.
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- Arbeitnehmer (natürliche Personen), die bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben,
- Arbeitnehmer, die einen Nachweis durch eine fachkundige Stelle vorlegen, dass ihr Vorhaben existenziell tragfähig ist und die
- Nachweise vorlegen, wonach sie Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit besitzen.
Weitere Voraussetzungen
- Nachweis über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
(Gewerbeanmeldung, Meldung beim Finanzamt für Freiberufler) - selbstständige Tätigkeit in Deutschland
- selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb
(andere abhängige oder selbstständige Nebentätigkeiten dürfen in der Summe nicht in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden) - Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche
- Bescheinigung der fachlichen und unternehmerischen Qualifikation,
- Berufserfahrung oder
- die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung.
Ablauf
Antragstellung
Stellen Sie vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit einen formlosen Antrag auf Gründungszuschuss persönlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail. Die zur weiteren Bearbeitung nötigen Formulare erhalten Sie persönlich bei Ihrer Agentur, Sie können sich die Unterlagen auch zuschicken lassen.
Konzept und fachliche Stellungnahme
- Erstellen Sie ein Unternehmenskonzept mit Finanzierungsplan und Rentabilitätsvorschau (Businessplan) für Ihr Vorhaben
- In Absprache mit Ihrer Arbeitsagentur bitten Sie eine fachkundige Stelle um Begutachtung Ihres Vorhabens (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer, Berufsverband, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Kreditinstitut).
- Anhand Ihrer Unterlagen schätzt die fachkundige Stelle ein, ob Ihr Vorhaben wirtschaftlich tragfähig ist, Sie erhalten dazu eine schriftliche Stellungnahme.
Startzeitpunkt
Legen Sie den Zeitpunkt für die Gründung fest und geben Sie dieses Datum bei der Gewerbeanmeldung an (Freiberufler: Meldung beim Finanzamt). Mit diesem Tag wird Ihre Arbeitslosigkeit enden.
Melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Agentur für Arbeit ab, um eine eventuelle Überzahlung des Arbeitslosengeldes zu vermeiden.
Einreichen der Unterlagen
- Die Einschätzung der fachkundigen Stelle reichen Sie zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular und allen erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Arbeitsagentur ein.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsagentur prüfen Ihren Antrag und geben Ihnen Bescheid, ob und in welcher Höhe Sie einen Gründungszuschuss erhalten.
Bescheid und Auszahlung
Es kann vorkommen, dass Sie den Aufhebungsbescheid über das Arbeitslosengeld vor dem Bewilligungsbescheid über den Gründungszuschuss erhalten. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Arbeitsagentur nach.
Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich auf das von Ihnen angegebene Konto.
Fortzahlung nach sechs Monaten
Um nach Ablauf von sechs Monaten einen Zuschuss von EUR 300 für weitere neun Monate zu erhalten (Phase 2), müssen Sie erneut einen Antrag stellen und Ihre intensive Geschäftstätigkeit und unternehmerische Aktivitäten im Hauptberuf nachweisen.
Lassen Sie sich dazu am besten gleich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihrer Arbeitsagentur beraten, wenn Sie den Gründungszuschuss zu Phase 1 beantragen.
Notwendige Unterlagen:
Grundlage für die Einschätzung der fachkundigen Stelle:
- Aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee (Businessplan)
- Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweise)
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- Angaben des Gründers, inwiefern die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ist
Für die Antragstellung verlangt die Arbeitsagentur außerdem die Nachweise
- von Kenntnissen und Fähigkeiten durch entsprechende Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung,
- der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit über Kopie der Gewerbeanmeldung bei Gewerbebetrieben (Bestätigung des Finanzamtes bei Freiberuflern).
Zusätzlich sind bei erlaubnispflichtigen Gewerben nötig:
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die Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes (Beispiel: Gaststättenerlaubnis
Achtung! Den Antrag müssen Sie bereits vor der Gewerbeanmeldung stellen.
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bei Handwerksberufen oder handwerksnahen Berufen:
- die Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle.
Bearbeitungsfristen:
Antragstellung
Sie müssen den Antrag v o r Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit stellen, die dem Haupterwerb dienen soll. Als Antragszeitpunkt gilt der Tag, an dem Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit die Antragsformulare abholen beziehungsweise sich diese zuschicken lassen. Für die Abgabe gibt es keine Frist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur können Ihren Antrag jedoch erst bearbeiten, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben.
Änderungsmeldung
Sobald Sie wissen, wann Ihre Arbeitslosigkeit enden wird, müssen Sie das Formular "Veränderungsmitteilung" ausfüllen und umgehend an Ihre Agentur für Arbeit senden.
Widerspruch
Sollte die Arbeitsagentur Ihren Antrag ablehnen oder nur teilweise bewilligen, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einreichen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Antragstellung und -bearbeitung bei der Agentur für Arbeit ist für Sie kostenlos. Es können Ihnen jedoch Kosten entstehen für:
- Stellungnahme durch die fachkundige Stelle
- Anmeldung eines Gewerbes
- Erlaubnisse
- Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
Amt24-Informationen
Sonstiges
Mit jedem Tag, an dem Sie Gründungszuschuss beziehen, vermindert sich Ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls um je einen Tag.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit: Gründungszuschuss / Anspruch
- § 94 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit: Dauer und Höhe der Förderung
- § 132 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – zeitlich befristete Leistungen: Übergangsregelung zum Gründungszuschuss
- § 434o Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende / Übergangsregelung
- § 148 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Minderung der Anspruchsdauer
- § 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag – Freiwillige Weiterversicherung
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 08.01.2014