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Steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)...
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Ablauf
Notwendige Unterlagen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015
Wie Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden auch Handwerkerleistungen in Privathaushalten steuerlich begünstigt. Die Ausgaben können Sie mit der Steuererklärung im Umfang von 20 Prozent, maximal EUR 1.200 geltend machen.
Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.
Zuständigkeit
Finanzamt
Voraussetzungen
Steuerlich begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben und in deren Haushalt erbracht werden. Zu den Handwerkerleistungen zählen unter anderem:
- Streichen und Tapezieren von Innenwänden
- Erneuerung des Bodenbelags
- Modernisierung des Bades
- Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Wohngrundstück
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind dagegen nicht begünstigt.
Hinweis:
- Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nur für Arbeitskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt.
- Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Barzahlungen werden generell nicht anerkannt; Rechnungsbeträge sind daher zu überweisen.
Ablauf
Kosten für Handwerkerleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) geltend. Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.
Notwendige Unterlagen:
- als Nachweis der erbrachten Leistungen: Handwerkerrechnungen und Zahlungsbelege (zum Beispiel Kontoauszüge)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 09.01.2015