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Halteverbot für Umzugstransporte beantragen
Für einen Umzug kann man ein Halteverbot vor dem Haus erhalten, um die Transporte möglichst reibungslos für alle Beteiligten zu gestalten. Hierfür bedarf es der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde und deren Anordnung, wie das Halteverbot mit Verkehrszeichen umzusetzen ist.
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes
Voraussetzungen
Eine Genehmigung kann beantragt werden, wenn das Be- und Entladen des Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
- der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem Halte- oder Parkverbot gilt oder
- sich der Umzugstransport in einer Fußgängerzone befinden wird.
Eine Genehmigung muss beantragt werden, wenn
- der Gehweg ganz oder teilweise zum Beispiel durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.
Ablauf
Beantragen Sie die Genehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Wenn sie Ihnen erteilt wurde, müssen Sie mindestens drei bis vier Tage vor Umzugsbeginn das Halteverbot für die Dauer des Umzuges mit den von der Straßenverkehrsbehörde vorgeschriebenen Verkehrszeichen für andere Verkehrsteilnehmer ausweisen.
Hinweis! Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach, ob Sie dort die Verkehrszeichen ausleihen können.
Notwendige Unterlagen:
Der Antrag sollte folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Grund für das Halteverbot
- Ort der Sperrung zu beanspruchende Fläche
- Dauer der Sperrung
- Übersichtsplan oder Skizze
Bearbeitungsfristen:
Der Antrag auf Genehmigung sollte mindestens 14 Tage vor Umzugsbeginn bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Gebühren (auch Sondernutzungsgebühren) richten sich nach dem Umfang der Beschränkung oder nach dem Grad der Inanspruchnahme von Straße oder Gehweg.
Hinweis! Zusätzlich können Kosten für die Nutzung der Verkehrszeichen entstehen, die Sie für das vorübergehende Halteverbot benötigen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014