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Die Kosten für einen Umzug aus beruflichen Gründen können Sie als Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Sie können den Werbungskostenabzug aber auch bereits während des laufenden Kalenderjahres im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.
Als Werbungskosten werden Aufwendungen bezeichnet, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie dürfen von den steuerpflichtigen Einnahmen (zum Beispiel Arbeitslohn) abgezogen werden und mindern so die vom Arbeitgeber einzubehaltende Lohnsteuer beziehungsweise die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer.
Ist ein Wohnungswechsel beruflich veranlasst, so werden die dabei entstandenen Kosten bis zu der Höhe des Betrages als Werbungskosten anerkannt, der einem Bundesbeamten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnte.
Abzugsfähige Aufwendungen
Für den Werbungskostenabzug kommen folgende Aufwendungen in Betracht:
- Reisekosten nach den hierfür geltenden Grundsätzen für Wohnungssuche und -besichtigung sowie für die Umzugsreise selbst, zum Beispiel Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge und gegebenenfalls sogar Übernachtungskosten
- notwendige Transportkosten (einschließlich Transportversicherung) für die Beförderung des Umzugsgutes, zum Beispiel durch einen Spediteur
- notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage, nicht aber die beim Grundstückserwerb anfallenden Nebenkosten (zum Beispiel Maklergebühren, Notarkosten und Grundbuchgebühren)
- gegebenenfalls doppelte Mietaufwendungen, wenn der neue Mietvertrag nicht unmittelbar an den vorherigen Mietvertrag anschließt
- Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen (Nachhilfe-)Unterricht der Kinder, zum Beispiel infolge eines Schulwechsels
- Kosten für die Beschaffung (einschließlich Anschluss) eines Kochherdes und von Öfen in Mietwohnungen, wenn ihre Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist, weil sie zum Beispiel vom Vermieter nicht gestellt werden
-
sonstige Umzugskosten wie beispielsweise:
- Kosten für Zeitungsinserate, Telefon und Internet sowie Porti
- Gebühren für die Änderung von Personal- und Fahrzeugdokumenten sowie die Anschaffung neuer Kfz-Kennzeichen
- Verpflegungskosten für Umzugshelfer
Pauschbetrag
Anstatt die sonstigen Umzugskosten im Einzelnen nachzuweisen, kann hierfür auch ein Pauschbetrag angesetzt werden.
Umzug beendet nach (Datum) | Höhe Pauschbetrag
für Umzug innerhalb der BRD
Eheleute und Lebenspartner*
- 31.12.2009: EUR 1.271
- 31.12.2010: EUR 1.279
- 31.07.2011: EUR 1.283
- 31.12.2011: EUR 1.314
- 29.02.2012: EUR 1.357
- 31.12.2012: EUR 1.374
- 31.07.2013: EUR 1.390
- 28.02.2014: EUR 1.429
- 28.02.2015: EUR 1.460
*) Eheleute, eingetragene Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
Ledige**
- 31.12.2009: EUR 636,00
- 31.12.2010: EUR 640,00
- 31.07.2011: EUR 641,00
- 31.12.2011: EUR 657,00
- 29.02.2012: EUR 679,00
- 31.12.2012: EUR 687,00
- 31.07.2013: EUR 695,00
- 28.02.2014: EUR 715,00
- 28.02.2015: EUR 730,00
**) Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) nicht erfüllen
Für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört (mit Ausnahme des Ehepartners oder Lebenspartners) erhöht sich der Pauschbetrag:
- nach dem 31.12.2009 um je EUR 280,00
- nach dem 31.12.2010 um je EUR 282,00
- nach dem 31.07.2011 um je EUR 283,00
- nach dem 31.12.2011 um je EUR 289,00
- nach dem 29.02.2012 um je EUR 299,00
- nach dem 31.12.2012 um je EUR 303,00
- nach dem 31.07.2013 um je EUR 306,00
- nach dem 28.02.2014 um je EUR 315,00
- nach dem 28.02.2015 um je EUR 322,00
Der Pauschbetrag vermindert sich aber auf 20 Prozent für Ledige beziehungsweise 30 Prozent für Verheiratete, wenn Sie erst infolge des Umzugs eine eigene Wohnung unterhalten (zum Beispiel wenn Sie vorher nur im Haushalt Ihrer Eltern gewohnt haben) oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung mehr haben (zum Beispiel wenn Sie nur ein möbliertes Zimmer anmieten; eine Wohnung erfordert immer mindestens ein Zimmer mit Kochgelegenheit und separater Toilette).
Ist der Pauschbetrag nicht zu kürzen und wurde innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal ein beruflich veranlasster Umzug durchgeführt, kann ein fünfzigprozentiger Häufigkeitszuschlag gewährt werden.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Der Umzug muss aus beruflichen Gründen erfolgen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
- der gesamte Betrieb in einen anderen Ort verlegt wird und der Arbeitnehmer nachzieht,
- ein Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Gemeinde findet und dorthin zieht,
- der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug fordert (zum Beispiel Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung) oder
- sich infolge des Umzugs die tägliche Fahrtzeit zum Arbeitsplatz für Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine Stunde verringert.
Ist der Umzug dagegen nicht beruflich, sondern privat veranlasst, sind die Umzugskosten in der Regel sogenannte Kosten der Lebensführung, die steuerlich nicht abziehbar sind.
Ablauf
Sowohl für die Prüfung des Werbungskostenabzuges im Rahmen der Einkommensteuererklärung als auch für die Prüfung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist kein gesonderter Antrag notwendig. Sie müssen dem Finanzamt im Abschnitt "Werbungskosten" der Anlage N zur Einkommensteuererklärung beziehungsweise im Abschnitt D des Antrages auf Lohnsteuer-Ermäßigung (gegebenenfalls jeweils auf einem gesonderten Blatt) lediglich die berufliche Veranlassung darlegen und die von Ihnen geltend gemachten Umzugskosten beziffern und nachweisen.
Anhand Ihrer Angaben und den dazu von Ihnen eingereichten Unterlagen prüft das Finanzamt, ob die von Ihnen geltend gemachten Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Notwendige Unterlagen:
- für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formulare & Online-Dienste)
- für die Veranlagung zur Einkommensteuer: Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) mit Anlage N
- entsprechende Nachweise / Belege (nicht erforderlich für die sonstigen Umzugskosten, wenn hierfür nur der Pauschbetrag geltend gemacht wird)
Bearbeitungsfristen:
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung: bis 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres
- Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung: innerhalb festgelegter Abgabefristen (grundsätzlich bis 31.05. des Folgejahres)
- Antragsveranlagung: innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (spätestens am 31.12. des viertfolgenden Kalenderjahres, zum Beispiel für 2011 spätestens am 31.12.2015)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 3 Nr. 13 und 16 Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerfreie Einnahmen
- § 3c Einkommensteuergesetz (EStG) – Werbungskostenabzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen
- § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) – Werbungskosten
- § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Nicht abziehbare Kosten der Lebensführung
- § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkommensteuererklärung
- § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – Antragsveranlagungen
- § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) – Abgabefrist der
(Einkommen-)Steuererklärung - Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG)
- Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 23.01.2015

