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Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das bisher im Zulassungsbereich Ihres Wohnortes oder Ihrer Betriebsstätte zugelassen war, müssen Sie es auf sich umschreiben lassen.
Zuständigkeit
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Ablauf
Antragstellung
Die Umschreibung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Wunschkennzeichen
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Umschreibung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Abstemplung der Kennzeichen
Steht einer Umschreibung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- bei Minderjährigen: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
- gegebenenfalls Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
- wenn Fahrzeug stillgelegt war: zusätzlich
- Abmeldebescheinigung, wenn vor dem
1. Oktober 2005 stillgelegt - bisherige entstempelte Kennzeichen (wenn die Kennzeichen wiederverwendet werden sollen)
- Abmeldebescheinigung, wenn vor dem
- Versicherungsbestätigung
- wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten: zusätzlich
- bisherige Kennzeichen
- Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste)
Versicherungsbestätigung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Sie besteht aus einem ausgefüllten Muster aus Papier (ehemalige Bezeichnung: "Doppelkarte") oder aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.
Kennzeichenschilder
Falls Sie neue Kennzeichenschilder benötigen (zum Beispiel für ein Wunschkennzeichen), können Sie diese während der Umschreibung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren der Zulassungsbehörde nicht enthalten.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- mit neuen harmonisierten Fahrzeugpapieren:
- EUR 18,60
(Die Gebühren erhöhen sich um EUR 5,10 sowie EUR 1,00, wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich wird.)
- EUR 18,60
- mit alten Fahrzeugpapieren:
- EUR 24,70
- für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
- EUR 2,60 für eine Vorabreservierung (gegebenenfalls)
- EUR 10,20 für die Zuteilung des Wunschkennzeichens
- wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich EUR 15,30
- wenn Klebesiegel verwendet werden: zusätzlich EUR 0,30 pro Stück
- wenn der Fahrzeugbrief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich bis zu EUR 20,40
- wenn gleichzeitig eine technische Änderung vorgenommen wird: zusätzlich EUR 10,20
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2013