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Lebenslagen-> Umzug-> Anmeldung für einen Kinderg...
Anmeldung für einen Kindergartenplatz (drei bis sechs Jahre) in einer Einrichtung in freier Trägerschaft... 
Anmeldung für die Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung


Sie möchten, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter in den Kindergarten geht? Günstig für den Tagesablauf in Ihrer Familie ist es sicher, wenn die Einrichtung nicht zu entfernt von der Wohnung oder dem Arbeitsplatz liegt. In größeren Städten können Sie Kindergärten aller Träger aus einer Liste auswählen, die sie kostenlos in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten.

Nehmen Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung auf. Fragen Sie nach dem Angebot an Betreuungsplätzen und nach den inhaltlichen Schwerpunkten.

Die Anmeldung erfolgt generell beim Träger der Einrichtung, für gemeindeeigene Kindergärten etwa bei der Gemeinde, für Einrichtungen freier Träger über die Einrichtung bei der Geschäftsführung des jeweiligen Trägervereins.

Hinweis: War Ihre Tochter oder Ihr Sohn bis zum dritten Geburtstag ein „Krippenkind“ in der gleichen Einrichtung, läuft der Betreuungsvertrag nach dem Wechsel in die Kindergartengruppe auch ohne Antrag weiter.


Zuständigkeit

freier Träger oder Betreiber des Kindergartens



Voraussetzungen
  • physische und psychische Gesundheit


Ablauf
  • Suchen Sie sich einen passenden Kindergarten aus. In größeren Städten und Gemeinden erhalten Sie im Rathaus eine kostenlose Übersicht.
  • Erkundigen Sie sich nach den Anmeldeformalitäten bitte direkt beim freien Träger oder dem Betreiber des Kindergartens.


Notwendige Unterlagen:
  • ärztliches Attest
  • Impfnachweise


Bearbeitungsfristen:

Unabhängig vom Träger: Anmeldung in der Regel sechs Monate vor gewünschtem Betreuungsbeginn. Kurzfristige Anmeldung ist möglich, wenn ein Platz frei ist.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Elternbeitrag in Sachsen: mindestens 20, höchstens 30 Prozent der Betriebskosten. Die genaue Höhe legt der Gemeinde- oder Stadtrat in einer Satzung fest.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014


 
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