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Als volljährige Person müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Sie müssen sich zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anmelden, wenn Sie
- volljährig sind (18 Jahre oder älter) und
- wenn Sie oder eine andere Person für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist,
- dass diese von niemandem bewohnt wird,
- dass für diese kein Mietvertrag besteht,
- dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Ablauf
Sie müssen Ihre Wohnung bei der zuständigen Stelle anmelden. Sie können dies formlos schriftlich tun oder ein Formular ausfüllen. Das Formular liegt in der Regel auch in den Gemeinden aus.
Notwendige Unterlagen:
keine
Bearbeitungsfristen:
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie
- dort wohnen,
- dort gemeldet sind oder
- im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für Bürgerinnern und Bürger:
- je Wohnung: EUR 17,98
- jede weitere Wohnung: EUR 17,98
- ermäßigter Rundfunkbeitrag: EUR 5,99 monatlich
Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils drei Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.
Sonstiges
Der Rundfunkbeitrag hat die Rundfunkgebühr zum 01.01.2013 abgelöst. Für Unternehmen, Institutionen und Selbstständige gelten spezielle Regelungen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.01.2015