Lebenslagen-> Erwachsen werden-> Die eigene Wohnung -> Zweitwohnung anmelden
Wenn Sie in eine Wohnung ziehen, so sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der Stadt oder der Gemeinde anzumelden. Die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen, gilt dabei als Ihre Hauptwohnung. Haben Sie darüber hinaus noch eine weitere Wohnung, dann handelt es sich um Ihre Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung. Diese muss ebenfalls angemeldet werden. Eine Pflicht zur Anmeldung der Zweitwohnung besteht erst dann, wenn Sie diese für länger als sechs Monate beziehen und Sie die Wohnung zumindest gelegentlich zum Schlafen und Wohnen nutzen. Zu beachten ist, dass jede Änderung des Wohnungsstatus der Meldebehörde mitteilen ist.
- Bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist zu beachten, dass die Wohnung durch diejenige Person angemeldet werden muss, dem die Wohnung gehört. Gegebenenfalls ist die Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten erforderlich.
- Wohnheime (zum Beispiel Studentenwohnheime), Wochenendhäuser und Bungalows sind von dieser Meldepflicht nicht ausgeschlossen und müssen demnach ebenfalls angemeldet werden.
Zweitwohnungssteuer
In der Regel erheben die Gemeinden eine Zweitwohnsitzsteuer, die von allen volljährigen Personen zu entrichten ist.
Zuständigkeit
Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
- Für die Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.
- Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
- Es können bis zu vier Personen gleichzeitig darauf eingetragen werden, bei mehr Personen muss ein weiterer Meldeschein benutzt werden.
- Im Anschluss erhalten Sie von der zuständigen Behörde eine Meldebestätigung.
- Falls Sie Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen, bekommen Sie dann einen Bescheid per Post zugesandt.
Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
- aus dem Ausland zuziehen oder
- anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.
In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).
Bearbeitungsfristen:
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anmelden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für die Anmeldung fallen keine Gebühren oder Kosten an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 10 ff. Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) – Allgemeine Meldepflicht
- § 12 SächsMG – Haupt- und Nebenwohnungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012