Lebenslagen-> Fahrzeuge-> Fahrzeugkauf, Fahrzeuganmel...-> Anwohnerparkausweis beantragen
Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken ständig oder zu bestimmten Zeiten nur mit einer Sondergenehmigung, dem Anwohnerparkausweis , erlaubt. Durch dieses System werden die Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrern bevorzugt.
Der Anwohnerparkausweis garantiert allerdings keinen Stellplatz.
Zuständigkeit
Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
Sie müssen im Anwohnerparkgebiet einen Wohnsitz gemeldet haben und dort auch tatsächlich wohnen. Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen genutzt werden. Im Falle der Nutzung eines nicht auf Sie zugelassenen Fahrzeuges ist eine Bestätigung des Fahrzeughalters erforderlich, aus der hervorgeht, dass Ihnen das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen ist.
Von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen kann die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Im Zweifel sollten Sie sich daher bei der zuständigen Stelle über die lokalen Voraussetzungen informieren.
Ablauf
Wegen der vorzulegenden Unterlagen beantragen Sie den Anwohnerparkausweis in der Regel am besten persönlich bei Ihrer
Einige Städte ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadtverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen.
Notwendige Unterlagen:
- Führerschein
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- gegebenenfalls Bestätigung des Fahrzeughalters, wenn der Antrag nicht von dieser Person gestellt wird
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 45 Absatz 1b Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der jeweiligen örtlichen Satzung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.01.2014