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Stehendes Gewerbe
Infoplattform Unternehmerinfo.de
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (zum Beispiel Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
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Freie Berufe
Amt24-Informationen
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.
- Überwachungsbedürftige Gewerbe
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Erlaubnispflichtige Gewerbe
Amt24-Informationen
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betreiben. Ob das Gerät in einer Gaststätte stehen soll, im Einkaufszentrum oder an der Straßenecke – Sie müssen dieses besondere Gewerbe bei allen Behörden anmelden, die für den Aufstellbereich zuständig sind. An wen Sie sich mit Ihrer Anzeige im Einzelnen zu wenden haben, erfahren Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Versteigerergewerbe gem. §§ 34b Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 57 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Grundstücksmakler, Bauträger und Baubetreuer gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 GewO
- Überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 Abs. 1 und 2 GewO
- Reisegewerbe gem. § 55 Abs. 2 und 3 GewO
Wer muss die Anzeige veranlassen?
- bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z. B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch (per Post oder Fax) anmelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach Angebot der Gemeinde können Sie den Vordruck auch online abrufen.
Persönliche Anmeldung
Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie damit und mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, nichts gegen eine Aufnahme des Gewerbes spricht (beispielweise bei überwachungsbedürftigen und erlaubnispflichtigen Gewerben) und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein").
Schriftliche Anmeldung
Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und nichts gegen eine Aufnahme des Gewerbes spricht (beispielsweise bei überwachungsbedürftigen und erlaubnispflichtigen Gewerben), erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung ("Gewerbeschein") und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.
Elektronische Anmeldung
Dies ist ein Antrag mit Schriftformerfordernis, das heißt er kann von Ihnen nur rechtswirksam gestellt werden, wenn Sie ihn entweder:
- mit qualifizierter elektronischer Signatur (mittels Signaturkarte) signieren und dann freigeben oder
- ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und per Fax oder Post versenden oder einscannen und die eingescannten Anlagen (PDF etc.) per E-Mail versenden.
Weitermeldung an andere Behörden
Die zuständige Stelle leitet Ihre Gewerbeanzeige an folgende Stellen weiter:
- Behörden der Zollverwaltung
- Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
- Finanzamt
- Registergericht
- Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
- Statistisches Landesamt
- Berufsgenossenschaft
Daneben können, je nach Gewerbe, noch weitere Stellen von der Anmeldung informiert werden, beispielsweise:
- Handwerkskammer (HWK)
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Ausländerbehörde
- Lebensmittel- und Veterinäramt
- Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen
- Umweltamt
Notwendige Unterlagen:
In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:
- vom Antragsteller beziehungsweise von dem zur Anmeldung Bevollmächtigten: Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung
- wenn die Anmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
- wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)
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wenn es sich um ein überwachungsbedürftiges oder erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt:
- Kopie des Gewerbezentralregisterauszugs (nicht älter als drei Monate)
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Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) vom Antragsteller beziehungsweise geschäftsführenden Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter
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Führungszeugnis beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
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Führungszeugnis beantragen
- wenn Ihr Gewerbe zum Handwerk gehört: Kopie der Handwerkskarte
- bei juristischen Personen in Gründung: Kopie des Gesellschaftsvertrags
- Falls Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist, vergessen Sie nicht, bei der Anmeldung die entsprechende Erlaubnis vorzulegen.
Als Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind die Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Soweit in einer Rechtsvorschrift ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert ist, ist als Nachweis eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die von einem Kreditunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde als hinreichend anzuerkennen, sofern diese im Wesentlichen zu der vergleichbar ist, die von Inländern verlangt wird (siehe § 13 b Gewerbeordnung / GewO).
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Empfangsbescheinigung im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung: von EUR 10,00 bis EUR 65,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) – Empfangsbescheinigung
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014