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Anmeldung zur Hundesteuer
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
Zuständigkeit
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei den Gemeinden ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Notwendige Unterlagen:
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
Bearbeitungsfristen:
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
- Das Halten von zum Beispiel Blindenhunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein. Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
- Befreiung von der Hundesteuer
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Befreiung von der Hundesteuer
- Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Gemeinde nach ganz herrschender Auffassung für Hunde, die gewerblich genutzt werden (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher insoweit nicht.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- § 7 Absatz 2 SächsKAG
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.01.2014