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Anmeldung für die Kinderkrippe (Kinder bis drei Jahre) in einer Einrichtung in freier Trägerschaft 
Antrag auf einen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe


Sie suchen den passenden Krippenplatz für ihr Kind? Dann sollten Sie zunächst nach Einrichtungen schauen, die nahe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes liegen. In größeren Städten erhalten Sie bei der Stadtverwaltung kostenlos ein Verzeichnis der Kindertagesstätten aller Träger. Anhand der Übersicht können Sie eine erste Auswahl treffen, beispielsweise nehmen nicht alle Einrichtungen Kinder unter drei Jahren auf. Nehmen Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung auf. Fragen Sie nach dem Angebot an Betreuungsplätzen und nach den inhaltlichen Schwerpunkten.



Zuständigkeit

freier Träger oder Betreiber der Kinderkrippe



Voraussetzungen
  • das Kind sollte wenigstens sechs Monate alt sein (Ausnahmen siehe unten)
  • physische und psychische Gesundheit
  • in manchen Kommunen benötigt man für einen ganztägigen Betreuungsplatz den Nachweis, dass beide Eltern erwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder dass in der Familie ein besonderer Bedarf an Hilfe besteht


Ablauf

Erkundigen Sie sich nach den Anmeldeformalitäten bitte direkt beim freien Träger oder dem Betreiber der Kinderkrippe.

Hinweis: Organisieren Sie sich rechtzeitig einen Krippenplatz!


Notwendige Unterlagen:
  • ärztliches Attest und Impfnachweise
  • gegebenenfalls Nachweis, dass beide Eltern berufstätig sind, in Ausbildung stehen oder dass anderweitig Hilfebedarf besteht


Bearbeitungsfristen:
  • Die Anmeldung soll spätestens sechs Monate vor dem gewünschtem Betreuungsbeginn (gilt für alle Träger) erfolgen. Eine kurzfristige Anmeldung ist möglich, wenn ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Eine Anmeldung vor der Geburt ist nicht möglich.
  • Ausnahme: Krippen mit der Erlaubnis, Kinder nach Ablauf der Mutterschutzfrist aufzunehmen (Kinder im Alter von acht Wochen)


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Elternbeitrag in Sachsen: mindestens 20, höchstens 23 Prozent der Betriebskosten. Die genaue Höhe legt der Gemeinde- oder Stadtrat in einer Satzung fest.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014



 
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