Lebenslagen-> Umzug-> Abmeldung von der Hundesteuer
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen oder Sie keinen Hund mehr besitzen, müssen Sie den Hund bei der bisherigen Gemeinde abmelden.
Zuständigkeit
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Sie können die Abmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen. Beachten Sie, dass Sie bei der Abmeldung die Hundesteuermarke abgeben müssen. Wenn Sie den Hund schriftlich abmelden möchten, müssen Sie die Hundesteuermarke und gegebenenfalls weitere erforderliche Nachweise beilegen.
Für die Abmeldung können Sie das Formular "Hundesteuer-Abmeldung" verwenden, das bei den Gemeinden ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Notwendige Unterlagen:
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- Hundesteuermarke
- gegebenenfalls: Nachweis für den Verkauf oder den Tod des Tieres (zum Beispiel Kaufvertrag, Bescheinigung des Tierarztes)
Bearbeitungsfristen:
Die Abmeldung muss unverzüglich erfolgen. Die Hundesteuersatzungen sehen regelmäßig eine Abmeldefrist von 14 Tagen vor.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an. Sie erhalten gegebenenfalls die zuviel gezahlte Hundesteuer zurück.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde
- § 7 Absatz 2 SächsKAG
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.01.2014