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Bildungsempfehlung
Alle Schülerinnen und Schüler der 4. und alle Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Oberschule erhalten im zweiten Schulhalbjahr eine Bildungsempfehlung. Im Schuljahr 2014/15 werden die Bildungsempfehlungen am 27.02.2015 den Eltern schriftlich bekannt gegeben.
In der Bildungsempfehlung wird entweder die Fortsetzung der Schullaufbahn an einer Oberschule oder an einem Gymnasium empfohlen. Wenn in der 5. Klasse eine Bildungsempfehlung erteilt werden soll, muss dies von den Eltern der Schülerin oder des Schülers dem Klassenlehrer bis zum 23.02.2015 mitgeteilt werden.
Die Bildungsempfehlung kann auch am Ende des Schuljahres (bis zum 26.06.2015) erteilt werden.
Eignungsprüfung
Wenn die Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4 den Besuch einer Oberschule vorsieht, kann Ihr Kind das Gymnasium trotzdem besuchen, wenn es erfolgreich an einer Eignungsprüfung für das Gymnasium teilnimmt. Dennoch muss Ihr Kind zunächst an einer Oberschule angemeldet werden.
Wechsel von anderen Schularten
Auch der Wechsel von einem anderen Gymnasium, einer Oberschule oder von einer Förderschule ist möglich. Ausschlaggebend für den Wechsel von einer Oberschule an ein Gymnasium sind die schulischen Leistungen.
Für die Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen existieren zusätzliche Aufnahmebedingungen, auf die ebenfalls nachfolgend eingegangen wird.
Zuständigkeit
Sie melden Ihr Kind am Gymnasium Ihrer Wahl an. Gymnasien in Ihrer Nähe finden Sie in der Schuldatenbank des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (Suche von Einrichtungen).
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Sächsische Schuldatenbank
Auswahl nach Städten und Gemeinden
Voraussetzungen
Wechsel von der Grundschule an das Gymnasium
Schülerinnen und Schüler werden nach dem Abschluss der Klassenstufe 4 am Gymnasium aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt oder die Eignungsprüfung für das Gymnasium bestanden wurde.
Wechsel von der Oberschule an das Gymnasium
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5 und 6 der Oberschule werden in die nächsthöhere Klasse des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule wird ein Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn
- der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten als auch der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und
- er die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat.
In besonderen Fällen entscheidet die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur über einen Wechsel an das Gymnasium:
- Zulassung des Wechsels nach Abschluss der Klassenstufe 4 der Grundschule oder der Klassenstufe 5 oder 6 der Oberschule, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erreicht wurden
- Erlaubnis der Aufnahme am Gymnasium zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres in Klassenstufe 5, 6 oder 7
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Genehmigung der Aufnahme nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums
(Voraussetzung dafür ist, dass sowohl der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Klassenstufe erreichten Noten als auch der Durchschnitt in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.)
Wechsel von der Förderschule an das Gymnasium
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Wechsel von der Förderschule in eine andere allgemeinbildende Schule
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Schulwechsel von einem an ein anderes Gymnasium
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können Schüler von einem Gymnasium an ein anderes wechseln. Ab Klassenstufe 8 sollte der Wechsel in der Regel nur an ein Gymnasium mit gleichem Profil erfolgen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter des aufnehmenden Gymnasiums.
Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. Ein Leistungskurswechsel ist nicht erlaubt.
Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland
Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse mit Deutsch als Zweitsprache besucht haben, können in ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder der Betreuungslehrer auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums empfiehlt. Über den Wechsel entscheidet die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
Aufnahme an einem Gymnasium mit vertiefter Ausbildung
Für die Aufnahme an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung vorausgesetzt, die am aufnehmenden Gymnasium abgelegt werden muss. Dabei werden die Eignung und Begabung der Bewerber und Bewerberinnen für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt.
Aufnahme an das Landesgymnasium St. Afra
Für die Aufnahme am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen ist zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung zur Feststellung der besonderen Eignung und Begabung des Bewerbers für diesen Bildungsweg nötig. Die Prüfung wird am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen abgelegt.
Ablauf
Die Eltern melden ihre Kinder am Gymnasium an. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung des Gymnasiums, an das gewechselt wird.
Vor dem Anmeldetermin führen Gymnasien und Grundschulen Informationsveranstaltungen durch, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die Profile vorgestellt werden.
Notwendige Unterlagen:
In der Regel genügt ein formloser Antrag, informieren Sie sich aber besser bereits im Vorfeld bei der Schulleitung über die Formalitäten der Antragstellung. Mit dem Aufnahmeantrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- das letzte Zeugnis der zuvor besuchten Schule
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Bildungsempfehlung
Bei der Anmeldung werden folgende Daten aufgenommen:
- Name und Vorname der Eltern und des Schülers
- Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers
- Geschlecht des Schülers
- Anschrift der Eltern und des Schülers
- Telefonnummer, Notfalladresse
- Staatsangehörigkeit des Schülers (mit Einwilligung der Eltern)
- Religionszugehörigkeit des Schülers
- Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn
- durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwächen, Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern)
Bearbeitungsfristen:
Einen Antrag auf Aufnahme Ihres Kindes beim Gymnasium Ihrer Wahl können Sie bis 06.03.2015 stellen.
Bei erteilter Bildungsempfehlung für das Gymnasium am Ende des Schuljahres müssen Sie den Antrag auf Aufnahme am Gymnasium bis zum 10.07.2015 einreichen. Generell sollten Sie bei der Anmeldung die alternativ gewünschten Gymnasien nennen.
Nach bestandener Eignungsprüfung können Sie den Aufnahmeantrag bis zum 25.03.2015 stellen.
Den Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen Sie am 01.06.2015 erhalten, bei Erteilung der Bildungsempfehlung zum Schuljahresende am 20.06.2015.
Wechsel nach der Klassenstufe 10
Den Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen Sie bis zum 06.03.2015 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses. Wird die Zugangsvoraussetzungen erst mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllt, stellen Sie den Antrag unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Oberschule (Klassenstufe 10) bis zum 10.07.2015.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe des aufnehmenden Gymnasiums erhalten Sie schriftlich bis zum 20.07.2015.
Aufnahme an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, deren Kindern
- eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist oder
- welche die Eignungsprüfung für das Gymnasium bestanden haben,
können bis zum 06.03.2015 (wenn eine Nachprüfung erforderlich ist, bis zum 25.03.2015) den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
Die Aufnahmeprüfung für eine vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 16. und 17.03.2015 statt. Für die Aufnahmeprüfung im musischen Bereich und die in Verantwortung der Landesfachverbände durchzuführenden sportlichen Eignungstests im sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung teilen Ihnen die prüfenden Gymnasien bis zum 25.03.2015 mit. Bei nicht bestandenem Aufnahmeverfahren müssen Sie bis zum 01.04.2015 bei einer anderen Schule einen Aufnahmeantrag stellen.
Für Schüler, die die Eignungsprüfung in der Nachprüfung bestanden haben oder die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme des Aufnahmeverfahrens verhindert waren, finden Nachprüfungen am 30. und 31.03.2015 statt. Das Ergebnis wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt.
Für Schüler, die die Eignungsprüfung in der Nachprüfung bestanden haben und die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme des Aufnahmeverfahrens verhindert waren, soll das Aufnahmeverfahren bis zum 06.05.2015 durchgeführt werden.
Wird die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt, kann danach umgehend der Antrag auf Teilnahme an einer nachträglichen Aufnahmeprüfung gestellt werden. Diese wird spätestens bis zum 06.07.2015 durchgeführt. Wenn aus wichtigen Gründen die Teilnahme verhindert war, wird das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 17.07.2015 durchgeführt.
Schüler der Klassenstufe 6
Eltern von Schülerinnen und Schülern
- der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder
- der Klassenstufe 6 der Oberschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium
können bis zum 06.03.2015 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
Die Aufnahmeprüfungen für eine vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 18. und 19.03.2015 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung erhalten die Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 26.03.2015. Bei nicht bestandener Aufnahmeprüfung müssen die Eltern bis zum 01.04.2015 bei einer anderen Schule einen Aufnahmeantrag stellen.
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 30. und 31.03.2015 statt. Die Ergebnisse werden Ihnen unverzüglich mitgeteilt.
Wird die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt, können Sie danach umgehend den Antrag auf Teilnahme an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen. Dies wird bis zum 06.07.2015 durchgeführt. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 17.07.2015 durchführgeführt werden.
Aufnahme am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, die an das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen wechseln wollen, stellen bis zum 30.01.2015 beim Landesgymnasium einen Antrag auf Aufnahme. Die Aufnahmeprüfung findet im Rahmen von zweieinhalbtägigen Schülerauswahlverfahren vom 27. bis 28.02.2015 und vom 06. bis 07.03.2015 statt. Die Entscheidung über die Aufnahme des Schülers wird den Eltern durch das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen bis zum 30.04.2015 bekannt gegeben.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Anmeldung und der Besuch eines öffentlichen Gymnasiums sind für Sie kostenfrei. Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an dieser Schule.
Sonstiges
Im Rahmen der Schullaufbahnberatung werden Sie bei Fragen wie der Entscheidung über den Besuch der Oberschule oder des Gymnasiums sowie die weiteren schulischen Möglichkeiten, aber auch bei Themen des täglichen Schullebens unterstützt. Die Lehrer und Beratungslehrer stehen Ihnen dafür gern zur Verfügung.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung, SOGYA) – Anmeldung und Aufnahme
- § 4 SOGYA – Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
- § 5 SOGYA – Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
- § 6 SOGYA – Aufnahmebedingungen
- § 7 SOGYA – Eignungsprüfung
- § 8 SOGYA – Ausnahmeregelungen
- § 9 SOGYA – Schulwechsel an ein anderes Gymnasium
- § 10 SOGYA – Schulwechsel an die Mittelschule
- § 11 SOGYA – Schulwechsel an die Förderschule
- § 12 SOGYA – Bildungsberatung
- § 7 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen, SOMIA) – Bildungsberatung
- § 10 SOMIA – Schulwechsel an ein Gymnasium
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 18.07.2014