Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Erwachsen werden-> Die eigene Wohnung -> Abmeldung bei der Meldebehörde
Abmeldung bei der Meldebehörde 


Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, müssen Sie sich nicht mehr – wie bisher – bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Achtung! Bei einem Umzug in das Ausland müssen Sie sich bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Auch wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie sich bei der bisherigen Gemeinde abmelden.


Zuständigkeit

Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes



Ablauf

Für die Abmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein (Formular "Abmeldung") ausfüllen und unterschreiben. Sie können den Meldeschein persönlich abgeben oder per Post übersenden. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen.

Das Meldeformular können Sie sich hier herunterladen oder erhalten es auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt erhoben werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.

Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.



Notwendige Unterlagen:

Die Meldebehörde kann die Vorlage folgender Unterlagen fordern:

  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

Hinweis: Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die Gemeinde schicken, müssen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Personaldokumente beilegen, falls die Meldebehörde dies verlangt.


Bearbeitungsfristen:

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.



Sonstiges

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 500,00 geahndet werden kann.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • § 10 Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) – An- und Abmeldung
  • § 13 SächsMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 14 SächsMG – Sonstige Pflichten
  • § 35 SächsMG – Ordnungswidrigkeiten


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012




 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht