Lebenslagen-> Erwachsen werden-> Die eigene Wohnung -> Abmeldung bei der Meldebehörde
Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, müssen Sie sich nicht mehr – wie bisher – bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Zuständigkeit
Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Ablauf
Für die Abmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein (Formular "Abmeldung") ausfüllen und unterschreiben. Sie können den Meldeschein persönlich abgeben oder per Post übersenden. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen.
Das Meldeformular können Sie sich hier herunterladen oder erhalten es auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt erhoben werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
Notwendige Unterlagen:
Die Meldebehörde kann die Vorlage folgender Unterlagen fordern:
- Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Bearbeitungsfristen:
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Sonstiges
Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 500,00 geahndet werden kann.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 10 Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) – An- und Abmeldung
- § 13 SächsMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 14 SächsMG – Sonstige Pflichten
- § 35 SächsMG – Ordnungswidrigkeiten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012