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Wohngeld 


Wohngeld dient der wirtschaftlichen Absicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Als solches ist es ein von Bund und Land gemeinsam getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Mit dem Wohngeld soll all jenen Mitbürgern geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen.

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt:

  • Mietzuschuss:
    • Mieter
    • Untermieter
    • Nutzungsberechtigter von Wohnraum
    • Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus
  • Lastenzuschuss:
    • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

Weitere Informationen:

Bildungspaket:

Mit Wirkung zum 01.01.2011 erhalten Personen für die Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt worden sind und für die sie gleichzeitig Kindergeld beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.



Zuständigkeit

Wohngeldstelle der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen
Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren "Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen.

Dies gilt für Empfänger von:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Asylbewerberleistung
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
  • Leistungen des Übergangsgeldes und Verletztengeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes II
  • Zuschüssen zur Unterkunft für Auszubildende und Studenten

Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:

  • Zahl der Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder
    (Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.)
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung
    (Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.)

Mit dem Inkrafttreten einer Änderung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2011 wurde die Heizkostenkomponente aus dem Wohngeldgesetz gestrichen. Der bisher bei der Wohngeldberechnung im Rahmen der Ermittlung der Miete oder der Belastung zu berücksichtigende Betrag für Heizkosten entfällt.

Hinweis! Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.


Ablauf

Antragstellung

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle oder bei Ihrer Wohnortgemeinde einen Antrag stellen. Dafür sollen die amtlichen Vordrucke verwendet werden. Formlos eingereichte Anträge bestimmen nur den Antragszeitpunkt, einen formellen Antrag müssen Sie dann zum Nachweis der Voraussetzungen für einen Wohngeldbezug noch nachreichen.

Mitteilung von Änderungen

Wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Zahl der Haushaltsmitglieder ändert, sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht oder das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt, kann sich auch die Höhe des Wohngeldes ändern. Solche Veränderungen müssen Sie als Wohngeldempfänger daher unverzüglich der zuständigen Wohngeldstelle mitteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht auch bei einem Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist.

Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.



Notwendige Unterlagen:
Ihrem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Mietnutzungsvertrag
  • Mietquittungen


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Sonstiges

Automatisierter Datenabgleich

Um zu vermeiden, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wird, sind die Wohngeldbehörden berechtigt, die Angaben aller bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder durch einen automatisierten Datenabgleich zu überprüfen.

Dabei geht es insbesondere darum, zu ermitteln, ob

  • Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • zum Ausschluss von Wohngeld führende Transferleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden,
  • die Angaben zum Einkommen (aus: Kapitalerträgen, Einkommen durch versicherungspflichtige Tätigkeit oder Minijob, gesetzlicher Renten- und Unfallversicherung) zutreffend sind.

Ergeben sich aus dem automatisierten Datenabgleich Anhaltspunkte für eine Sachlage, die vom Wohngeldantrag abweicht, ist die Wohngeldbehörde verpflichtet, diese Umstände aufzuklären. Die Wohngeldbehörde wird sich dazu mit der antragstellenden Person in Verbindung setzen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Der Wohngeldbehörde ist es zur Klärung des Sachverhaltes auch gestattet, sich mit dem Arbeitgeber oder den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (zum Beispiel Banken) in Verbindung zu setzen.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) – Zweck des Wohngeldes
  • § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
  • § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung und Beträge für Heizkosten
  • § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldanspruchs
  • § 22 WoGG – Antrag
  • § 23 WoGG – Auskunftspflicht
  • § 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes
  • § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
  • § 28 WoGG – Wegfall des Wohngeldanspruchs
  • § 33 WoGG – Datenabgleich


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 16.01.2015


 
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