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Gewerbe abmelden 
Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung (GewO)


Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.

Hinweis: Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:

Verwandte Themen:

Wer muss die Abmeldung veranlassen?

  • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Ablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch abmelden. Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) liegt bei Ihrer Gemeinde aus. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste")

Persönliche Abmeldung

Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie damit und mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt.

Hinweis: Sie können Ihre Abmeldung auch formlos persönlich vornehmen. In diesem Fall wird das Formular mit den von Ihnen angegebenen Daten vorausgefüllt und Ihnen zur Unterschrift übergeben.

Schriftliche Abmeldung

Füllen Sie das Formular aus und senden Sie diesen unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.

Hinweis: Sie können Ihre Abmeldung auch formlos schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) vornehmen. In diesem Fall erhalten Sie das Formular vorausgefüllt auf dem Postweg zur Unterschrift zugeschickt.

Elektronische Abmeldung

Dies ist ein Antrag mit Schriftformerfordernis, das heißt er kann von Ihnen nur rechtswirksam gestellt werden, wenn Sie ihn entweder

  • mit qualifizierter elektronischer Signatur (mittels Signaturkarte) signieren und dann freigeben oder
  • ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und per Fax oder Post versenden oder einscannen und die eingescannten Anlagen (PDF etc.) per E-Mail versenden.

Weitermeldung an andere Behörden

Die zuständige Stelle leitet Ihre Abmeldung an folgende Stellen weiter:

  • Behörden der Zollverwaltung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V.
  • Finanzamt
  • Registergericht
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Statistisches Landesamt

Daneben können, je nach Gewerbe, noch weitere Stellen von der Abmeldung informiert werden, beispielsweise:

  • Handwerkskammer (HWK)
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Ausländerbehörde
  • Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
  • Umweltamt

Abmeldung von Amts wegen

Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und wurde dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet, kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Sie erhalten in diesem Fall die Abmeldebescheinigung und den Gebührenbescheid per Post zugeschickt.



Notwendige Unterlagen:

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • vom Gewerbetreibenden beziehungsweise vom zur Abmeldung Bevollmächtigten: aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • wenn die Abmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht
  • wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)


Bearbeitungsfristen:
Die Abmeldung des Gewerbes müssen Sie unverzüglich zum Zeitpunkt der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde vornehmen.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Rahmengebühr von EUR 10,00 bis EUR 65,00


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Stand: 10.01.2014


 
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