Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Leistungen für behinderte M...-> Übergangsgeld
Übergangsgeld dient zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen erbracht, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen werden.
Um das Übergangsgeld zu berechnen, wird zunächst die "maßgebliche Berechnungsgrundlage" festgestellt. Diese beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, jedoch höchstens das entgangene Nettoarbeitsentgelt. In der Regel erhalten Sie 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes als Übergangsgeld.
Erhöhtes Übergangsgeld
Sie erhalten ein erhöhtes Übergangsgeld von in der Regel 75 Prozent des letzten Nettoverdienstes, wenn
- Sie ein Kind haben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht,
- Sie pflegebedürftig sind und von Ihrem Ehepartner gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausübt, oder
- Ihr Ehepartner pflegebedürftig ist und Sie ihn pflegen, wodurch Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Auch während Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation erhalten Sie Übergangsgeld, wenn
- Sie arbeitsunfähig sind oder
- wegen der Teilnahme an der Maßnahme keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.
In bestimmten Fällen können Ihnen jedoch statt Übergangsgeld – je nach Kostenträger – Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen.
Voraussetzungen
Wenn Sie an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, können Sie Anspruch auf Übergangsgeld haben. Die konkreten Voraussetzungen richten sich nach dem Leistungsgesetz des jeweiligen Rehabilitationsträgers (siehe Rechtsgrundlage).
Ablauf
Wenn Sie Übergangsgeld in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dafür sollten Sie mit jenem Rehabilitationsträger Kontakt aufnehmen, den Sie selbst für zuständig halten, oder sich an eine der gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger in Sachsen wenden.
Notwendige Unterlagen:
- Nachweise zur Feststellung des Bedarfs
Bearbeitungsfristen:
Anspruch auf Übergangsgeld haben Sie in der Zeit, während Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Auch in dem Zeitraum, in dem Ihre berufliche Eignung abgeklärt wird und während einer Arbeitserprobung haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld.
Übergangsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt werden, wenn
- Sie bereits Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben und
- weitere Leistungen erforderlich sind, während derer Anspruch auf Übergangsgeld besteht und
- diese nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 20 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – Übergangsgeld
- § 49 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Übergangsgeld
- § 44 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Übergangsgeld
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014