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Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen in Sachsen von einem Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung unterschrieben sein. Bauvorlageberechtigt ist, wer in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Wenn Sie in die Liste der Bauvorlageberechtigten aufgenommen werden wollen, müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben einen Hochschulabschluss in einer der folgenden Fachrichtungen:
- Architektur
- Hochbau
- Bauingenieurwesen
- Sie müssen eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nach Studienabschluss als Entwurfsverfasser für die Errichtung und Änderung von Gebäuden nachweisen können.
Ablauf
Reichen Sie Ihren Antrag mit den vorgeschriebenen Formularen und allen erforderlichen Dokumenten bei der Ingenieurkammer Sachen ein.
Die Ingenieurkammer prüft dann, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden und informiert Sie über die Eintragung.
Notwendige Unterlagen:
Füllen Sie den Antrag auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten für natürliche Personen mit Wohnsitz oder Büroniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland aus.
Fügen Sie Ihrem schriftlichen Antrag die folgenden Unterlagen und Nachweise bei:
- Ihre Diplomurkunde und das Zeugnis über Ihren Studienabschluss in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen
- Nachweise über Ihre mindestens zweijährige Berufserfahrung:
- Reichen Sie dazu Ihre vollständigen Projekte nicht verfahrensfreier Gebäude, einschließlich des Bauantrages ein.
- Beachten Sie bitte, dass die Summe der Bearbeitungszeit der Projektphasen 1 – 4 Ihrer Projekte mindestens zwei Jahre ergibt.
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
- Ihr amtliches Führungszeugnis, welches nicht älter als sechs Monate sein darf
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- für Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen: EUR 450,00
- für Nicht-Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen: EUR 545,00
- Grundgebühr für die erste Eintragung: EUR 40,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 65 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern