Lebenslagen-> Erwachsen werden-> Party ohne Drogen und Rauch-> Suchtspezifische Krankenhau...
Die suchtspezifische Krankenhausbehandlung von Abhängigkeitskranken wird in psychiatrischen Kliniken oder Abteilungen durchgeführt. Ziel ist die Behandlung der körperlichen Abhängigkeit, deswegen bezeichnet man sie auch als Entzugsbehandlung. Sie findet vor einer Entwöhnungstherapie statt.
-
Entwöhnungsbehandlung bei der Rentenversicherung beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Die Entgiftung erfolgt in der Regel stationär unter ärztlicher Aufsicht. Der Entzug der jeweiligen Substanz kann für den Abhängigkeitskranken mit starken körperlichen und seelischen Missempfindungen verbunden sein. Diese können medikamentös gelindert werden und dauern solange, bis der Körper sich auf ein "Funktionieren ohne Suchtmittel" eingestellt hat – in der Regel nur einige Tage.
Voraussetzungen
- Klärung der versicherungsrelevanten Fragen mit Unterstützung durch die Suchtberatungsstellen oder gegebenenfalls den einweisenden Arzt beziehungsweise das behandelnde Krankenhaus.
- Die medizinische Notwendigkeit ist von einem Arzt festzustellen.
Ablauf
Jeder Arzt kann auf Wunsch der oder des Betroffenen die stationäre Einweisung in ein Krankenhaus einleiten. In der Regel führt der erste Weg in die Suchtberatungsstelle. Sie unterstützt auf dem Weg aus der Abhängigkeit, so dass sie auch bei der Suche nach einem entsprechenden Entgiftungsplatz behilflich ist.
Die Entzugsbehandlung erfolgt meist in Fachkliniken oder in den zuständigen Abteilungen der psychiatrischen Landeskliniken oder der Allgemeinkrankenhäuser. Leider sind nicht immer sofort freie Betten vorhanden, so dass bis zum Beginn der Behandlung im ungünstigsten Fall einige Wochen vergehen können.
Bearbeitungsfristen:
- Dauer der Entzugsbehandlung: Bewilligung meist für die Dauer von 21 Tagen (bei einigen Krankenkassen auch mehr)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Zuzahlung: EUR 10,00 pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr
Die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wird als Einheit angesehen. Hinsichtlich der Möglichkeiten der Befreiung von der Zuzahlung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Krankenbehandlung
- § 40 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Zuzahlungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 28.07.2014