Lebenslagen-> Erwachsen werden-> Party ohne Drogen und Rauch-> Entwöhnungsbehandlung beant...
Entwöhnungsbehandlungen dienen grundsätzlich der Wiederherstellung einer Erwerbsfähigkeit und werden deshalb vorrangig von den Rentenversicherungen (sonst von den Krankenkassen) finanziert und von anerkannten Einrichtungen (zum Beispiel Suchtberatungsstellen oder Fachkliniken) durchgeführt.
Die Entwöhnungsbehandlung sollte direkt im Anschluss an eine Entzugsbehandlung durchgeführt werden. Sie kann bei bestehender Konsumfreiheit aber auch unabhängig davon begonnen werden.
Informationen über die stationären Einrichtungen und Hilfen bei der Erstellung der Anträge erhalten Sie bei den Suchtberatungsstellen.
Die therapeutischen Konzepte verfolgen folgende Ziele:
- Es müssen die Ursachen und Persönlichkeitsfaktoren, die zu dem Suchtverhalten führten gefunden und "bearbeitet" werden.
- Der Betroffene soll lernen, Alltagsprobleme und evtl. zugrundeliegende seelische Störungen so zu bewältigen, dass ihm ein Ausweichen auf Suchtmittel nicht mehr nötig erscheint.
- Der Betroffene sollte Tätigkeiten des praktischen Alltags (wieder) erlernen, wie zum Beispiel Aufstehen, Termine wahrnehmen, etc.
- Der Betroffene ist auf seine Rückkehr in den Lebensalltag mit seinen vielen Verpflichtungen und Problemen vorzubereiten.
- Entwöhnungsbehandlung
Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zur Entwöhnungsbehandlung - Entwöhnungsbehandlung – ein Weg aus der Sucht
kostenlose Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zum Weg aus der Sucht - Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"
Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für Abhängigkeitserkrankungen vom 4. Mai 2001, publiziert auf den Seiten des Fachverbandes für Sucht
Zuständige Stelle
Rentenversicherung
für die Entwöhnungsbehandlung in speziellen Rehabilitationseinrichtungen, zum Beispiel:
- Alkohol- Entwöhnungsbehandlung
- Entwöhnungstherapie von Medikamentensucht
- Drogen-Entwöhnungstherapie
sowie
- bei pathologischer Glücksspielsucht
- Deutsche Rentenversicherung
Portal der Deutschen Rentenversicherung mit Beratungsstellensuche
Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)
- sofern Versicherte die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenversicherungsträgers nicht erfüllen
- bei Ess-Störungen und den übrigen nichtstoffgebundenen Suchterkrankungen, wie beispielsweise der Arbeitssucht
(keine Ortsauswahl möglich)
Voraussetzungen
Eine Entwöhnungsbehandlung wird bewilligt, wenn
- die persönlichen/medizinischen (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und -prognose) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist,
- Maßnahmen der Beratung und Motivation vorangegangen sind
- und der Abhängigkeitskranke motiviert und zudem bereit ist, eine gegebenenfalls erforderliche Nachsorge in Anspruch zu nehmen.
Vor der Entwöhnungsbehandlung muss erforderlichenfalls eine Entzugsbehandlung durchgeführt worden sein.
-
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Entwöhnungsbehandlung
Informationen auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung
Sind die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, so ist die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse) der zuständige Leistungsträger.
Ablauf
Sie müssen die Entwöhnungsbehandlung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung und bei den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation.
- Entsprechend Ihrer erforderlichen medizinischen und individuellen Bedürfnisse wird von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nach eingehender Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen die Rehabilitationseinrichtung, Art, Dauer, Umfang, Beginn sowie die Durchführung der Rehabilitationsleistungen festgelegt. Ihre berechtigten Wünsche werden ebenfalls berücksichtigt.
- Den Rentenversicherungsträgern stehen indikationsspezifisch (je nach Krankheitsbild) ausgerichtete Rehabilitationseinrichtungen (Eigene und Vertrags-Einrichtungen) im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung.
- Entwöhnungsbehandlungen können stationär oder ambulant, gegebenenfalls auch kombiniert, durchgeführt werden.
- Die Rehabilitationsbehandlung dauert in der Regel – abhängig von der Art der Behandlungsform – mehrere Monate. Sie kann verkürzt oder verlängert werden.
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Entwöhnungsbehandlung für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen übernimmt grundsätzlich der Leistungsträger.
Zuzahlung – Rentenversicherung
- bei stationärem Klinikaufenthalt: maximal EUR 10,00 pro Kalendertag (längstens für 42 Tage im Kalenderjahr)
- Zuzahlungen, die bereits bei einer anderen Rehabilitation oder Krankenhausbehandlung geleistet wurden, werden berücksichtigt und angerechnet.
- Bei geringem Einkommen kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung erfolgen.
- Zuzahlung
Deutsche Rentenversicherung
Zuzahlung – gesetzliche Krankenversicherung
- für ambulante und stationäre Leistungen: EUR 10,00 pro Tag (höchstens 28 Tage im Kalenderjahr)
- Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wird hierbei als Einheit angesehen
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Befreiung von der Zuzahlung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 15, 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- §§ 9 bis 12 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- §§ 27, 40, 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 28.10.2014