Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Erwachsen werden-> Party ohne Drogen und Rauch-> Entwöhnungsbehandlung beant...
Entwöhnungsbehandlung beantragen 
Antrag auf Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation bei Suchterkrankungen


Entwöhnungsbehandlungen dienen grundsätzlich der Wiederherstellung einer Erwerbsfähigkeit und werden deshalb vorrangig von den Rentenversicherungen (sonst von den Krankenkassen) finanziert und von anerkannten Einrichtungen (zum Beispiel Suchtberatungsstellen oder Fachkliniken) durchgeführt.

Die Entwöhnungsbehandlung sollte direkt im Anschluss an eine Entzugsbehandlung durchgeführt werden. Sie kann bei bestehender Konsumfreiheit aber auch unabhängig davon begonnen werden.

Informationen über die stationären Einrichtungen und Hilfen bei der Erstellung der Anträge erhalten Sie bei den Suchtberatungsstellen.

Die therapeutischen Konzepte verfolgen folgende Ziele:

  • Es müssen die Ursachen und Persönlichkeitsfaktoren, die zu dem Suchtverhalten führten gefunden und "bearbeitet" werden.
  • Der Betroffene soll lernen, Alltagsprobleme und evtl. zugrundeliegende seelische Störungen so zu bewältigen, dass ihm ein Ausweichen auf Suchtmittel nicht mehr nötig erscheint.
  • Der Betroffene sollte Tätigkeiten des praktischen Alltags (wieder) erlernen, wie zum Beispiel Aufstehen, Termine wahrnehmen, etc.
  • Der Betroffene ist auf seine Rückkehr in den Lebensalltag mit seinen vielen Verpflichtungen und Problemen vorzubereiten.
Weitere Informationen:

Zuständige Stelle

Rentenversicherung

für die Entwöhnungsbehandlung in speziellen Rehabilitations­einrichtungen, zum Beispiel:

  • Alkohol- Entwöhnungsbehandlung
  • Entwöhnungstherapie von Medikamentensucht
  • Drogen-Entwöhnungstherapie

sowie

  • bei pathologischer Glücksspielsucht

Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)

  • sofern Versicherte die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenversicherungsträgers nicht erfüllen
  • bei Ess-Störungen und den übrigen nichtstoffgebundenen Suchterkrankungen, wie beispielsweise der Arbeitssucht

(keine Ortsauswahl möglich)



Voraussetzungen

Eine Entwöhnungsbehandlung wird bewilligt, wenn

  • die persönlichen/medizinischen (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und -prognose) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist,
  • Maßnahmen der Beratung und Motivation vorangegangen sind
  • und der Abhängigkeitskranke motiviert und zudem bereit ist, eine gegebenenfalls erforderliche Nachsorge in Anspruch zu nehmen.

Vor der Entwöhnungsbehandlung muss erforderlichenfalls eine Entzugsbehandlung durchgeführt worden sein.

Sind die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, so ist die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse) der zuständige Leistungsträger.



Ablauf

Sie müssen die Entwöhnungsbehandlung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei der Deutschen Renten­versicherung und bei den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation.

Tipp: Bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern bekommen Sie ebenfalls sämtliche Antrags­unterlagen. Alle genannten Stellen sind Ihnen beim Ausfüllen der Formulare behilflich. Unterstützung erhalten Sie auch bei den örtlichen Suchtberatungs- und behandlungsstellen.

  • Entsprechend Ihrer erforderlichen medizinischen und individuellen Bedürfnisse wird von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nach eingehender Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen die Rehabilitationseinrichtung, Art, Dauer, Umfang, Beginn sowie die Durchführung der Rehabilitationsleistungen festgelegt. Ihre berechtigten Wünsche werden ebenfalls berücksichtigt.
  • Den Rentenversicherungsträgern stehen indikationsspezifisch (je nach Krankheitsbild) ausgerichtete Rehabilitationseinrichtungen (Eigene und Vertrags-Einrichtungen) im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung.
  • Entwöhnungsbehandlungen können stationär oder ambulant, gegebenenfalls auch kombiniert, durchgeführt werden.
  • Die Rehabilitationsbehandlung dauert in der Regel – abhängig von der Art der Behandlungsform – mehrere Monate. Sie kann verkürzt oder verlängert werden.
Hinweis: Das Verfahren bei Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht überwiegend dem der Rentenversicherungsträger.


Bearbeitungsfristen:
stationäre Behandlung: in der Regel zwischen 3 und 9 Monaten (abhängig von der Indikationsstellung / Art der Sucht)


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Entwöhnungsbehandlung für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen übernimmt grundsätzlich der Leistungsträger.

Zuzahlung – Rentenversicherung

  • bei stationärem Klinikaufenthalt: maximal EUR 10,00 pro Kalendertag (längstens für 42 Tage im Kalenderjahr)
  • Zuzahlungen, die bereits bei einer anderen Rehabilitation oder Krankenhausbehandlung geleistet wurden, werden berücksichtigt und angerechnet.
  • Bei geringem Einkommen kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung erfolgen.

Zuzahlung – gesetzliche Krankenversicherung

  • für ambulante und stationäre Leistungen: EUR 10,00 pro Tag (höchstens 28 Tage im Kalenderjahr)
  • Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wird hierbei als Einheit angesehen

Hinsichtlich der Möglichkeiten der Befreiung von der Zuzahlung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Achtung! Wenn Sie privat krankenversichert sind, kann die Kostenübernahme vertraglich ausgeschlossen sein, erkundigen Sie sich bitte bei dem Versicherungsunternehmen.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 28.10.2014


 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht