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Studienbeurlaubung ("Urlaubssemester") beantragen 


Wenn Sie aus privaten, gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen Ihr Studium unterbrechen möchten, muss dies von Ihrer Hochschule genehmigt werden.

Beurlaubten soll ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Der Antrag auf ein Urlaubssemester ist in der Regel am Semesteranfang zu stellen. Bei Krankheit oder anderen schwerwiegenden Gründen kann dies auch im laufenden Semester erfolgen.



Voraussetzungen

Gründe, mit denen die Beurlaubung in der Regel genehmigt wird:

  • Auslandsstudium
  • Krankheit
  • Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner, Verwandter in gerader Linie, Verschwägerter ersten Grades)
  • Schwangerschaft, Kindererziehung
  • Aufnahme eines Praktikums, das dem Studienziel dient
  • zu verbüßende Freiheitsstrafe

 

Sonstige wichtige Gründe können Sie im Gespräch mit Ihrer Hochschule erörtern.

Damit einer Beurlaubung zugestimmt wird, sind abhängig von der Hochschulart und dem Studiengang, den Sie besuchen, unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen und Unterlagen nachzuweisen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Online-Angebot Ihrer Hochschule oder in der Studienberatung.



Ablauf

Die Beurlaubung müssen Sie schriftlich bei Ihrer Hochschule beantragen.

  • Besorgen Sie sich die Formblätter bei Ihrer Hochschule. Je nach Angebot sind diese auch im Internet abrufbar.
  • Füllen Sie das Formular aus, fügen Sie dem Antrag eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise bei
  • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei Ihrer Hochschule ein (in der Regel beim Sekretariat des zuständigen Fachbereiches).


Notwendige Unterlagen:

Ihrem Antrag müssen Sie gegebenenfalls entsprechende Nachweise für den Grund der Unterbrechung beilegen. Dies können beispielsweise sein:

  • Praktikumsvertrag
  • Zulassung zum Auslandsstudium
  • ärztliche Bescheinigung über eine absehbare Studierunfähigkeit
  • Geburtsurkunde des Kindes


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Sonstiges

Für das Urlaubssemester erhalten Sie wie gewohnt eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Studiensemesters als Studierender, es sei denn, Sie gehen einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden in der Woche nach.

Finanzielle Förderungen wie BAföG oder Bildungskredit werden für die Dauer des Urlaubssemesters nicht gewährt.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 22.08.2014


 
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