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Lebenslagen-> Sterbefall-> Bestattung-> Feuerbestattung
Feuerbestattung 


Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Sachsen. Bei dieser Bestattungsform wird die oder der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert.

Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie diese ab, so ist die Einäscherung unzulässig. Fehlt eine letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, kann der für die Bestattung verantwortliche Angehörige eine entsprechende Verfügung treffen.

Hinweis: Eine handschriftliche Verfügung kann etwa so lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird durch die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung veranlasst.



Zuständigkeit
Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.

Wenn Sie kein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung, die Sie gerne über die notwendigen Schritte berät.



Voraussetzungen
  • letztwillige Anordnung des Verstorbenen zur Feuerbestattung beziehungsweise Verfügung des verantwortlichen Angehörigen
  • zweite Leichenschau


Ablauf

Für eine Feuerbestattung ist eine Unbedenklichkeitserklärung zu beantragen. Das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes veranlasst eine zweite Leichenschau durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Rechtsmedizin. Die zweite Leichenschau kann auch vom einer in der Leichenschau erfahrenen Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie durchgeführt werden, sofern in einer Region nicht genügend Fachärzte für Rechtsmedizin zur Verfügung stehen.

Die Kremierung und die Beisetzung der Urne haben die Angehörigen beziehungsweise das beauftragte Bestattungsunternehmen mit dem Krematorium und der Friedhofsverwaltung zu regeln. Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz beizusetzen.



Notwendige Unterlagen:

Bevor die Verbrennung der oder des Verstorbenen stattfinden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes
  • Bescheinigung eines Facharztes für Rechtsmedizin, dass gegen eine Einäscherung keine Bedenken bestehen (zweite Leichenschau)
    • Die Bescheinigung kann auch ein in der Leichenschau erfahrener Facharzt für Pathologie ausstellen, sofern nicht genügend Fachärzte für Rechtsmedizin für die Durchführung der zweiten Leichenschau zur Verfügung stehen.
    • Die Bescheinigung entfällt, wenn bereits ein Facharzt für Rechtsmedizin die ärztliche Leichenschau durchgeführt hat.
Hinweis: Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Unbedenklichkeitserklärung das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft, der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeaortes erforderlich.


Bearbeitungsfristen:

Die Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes und muss innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

Diese Frist kann auf Antrag vom Gesundheitsamt des Sterbeortes verlängert werden, wenn keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen.

Die Urne ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung fällt eine Rahmengebühr zwischen EUR 10,00 und EUR 30,00 an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz



 
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