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Lebenslagen-> Sterbefall-> Bestattung-> Erdbestattung
Erdbestattung 


Bei der Erdbestattung wird die oder der Verstorbene in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab oder einer Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof beigesetzt.

Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.

Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der oder des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige.

Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird durch die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung veranlasst.

Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.


Zuständigkeit
Friedhofsverwaltung, zum Beispiel das kommunale Friedhofsamt


Voraussetzungen

Damit eine Bestattung vorgenommen werden kann, muss das Standesamt des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt haben, dass der Sterbefall im Sterbebuch beziehungsweise die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk).



Ablauf

Eventuell muss bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragt werden.



Notwendige Unterlagen:
Todesbescheinigung


Bearbeitungsfristen:

Die Erdbestattung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes und muss innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

Diese Frist kann auf Antrag vom Gesundheitsamt des Sterbeortes verlängert werden, wenn dem keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Je nach Friedhofsverwaltung fallen unterschiedliche Grabnutzungsgebühren an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2015


 
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