Lebenslagen-> Sterbefall-> Einsargung und Beförderung-> Leichenpass
Für die Überführung einer Leiche von Sachsen in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie als Bestattungsunternehmer den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de - Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Ablauf
Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.
Notwendige Unterlagen:
- Sterbeurkunde
- vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
- Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
- solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamtes trägt:
Genehmigung der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist - bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person:
Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Für die Ausstellung eines Leichenpasses fällt eine Rahmengebühr zwischen EUR 15,00 und EUR 50,00 an.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 17 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2015