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Lebenslagenführer

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Lebenslagen-> Sterbefall-> Einsargung und Beförderung-> Leichenpass
Leichenpass 


Für die Überführung einer Leiche von Sachsen in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.

Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.

Hinweis: Bei der Beförderung einer Leiche innerhalb Sachsens ist kein Leichenpass erforderlich.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie als Bestattungsunternehmer den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes


Ablauf

Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.



Notwendige Unterlagen:
  • Sterbeurkunde
  • vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
  • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
  • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
  • solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamtes trägt:
    Genehmigung der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist
  • bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person:
    Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts
Hinweis: Erkundigen Sie sich beim zuständigen Gesundheitsamt, ob Sie eventuell weitere Unterlagen (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen) vorlegen müssen.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Für die Ausstellung eines Leichenpasses fällt eine Rahmengebühr zwischen EUR 15,00 und EUR 50,00 an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2015


 
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