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Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat. Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung.
Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Ausstellung der Todesbescheinigung
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Sterbeurkunde, Ausfertigung durch das Standesamt
Amt24-Informationen
Zuständigkeit
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Die Ärztin oder der Arzt muss eine Leichenbeschau durchgeführt und eine Todesbescheinigung ausgestellt haben.
Ablauf
Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet ist in nachstehender Reihenfolge:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
- jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat
Der Sterbefall muss grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt vornehmen.
Sterbefall in Einrichtungen
Trat der Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim, im Gefängnis oder in einer sonstigen Einrichtung ein, so ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
Nichtnatürlicher Tod
Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, zeigt die Staatsanwaltschaft dem Standesamt den Sterbefall an.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass der oder des Verstorbenen
- Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Sterbefall anzeigt
- ärztliche Todesbescheinigung (Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) sowie Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) im Umschlag)
- Nachweis über den letzten Wohnsitz der oder des Verstorbenen
Zusätzlich zu diesen Unterlagen:
- bei ledigen Verstorbenen:
Geburtsurkunde - bei verheirateten Verstorbenen:
Eheurkunde - bei Verstorbenen, die in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebten:
Lebenspartnerschaftsurkunde - bei geschiedenen Verstorbenen:
Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil - bei verwitweten Verstorbenen:
Eheurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehepartners
HINWEISE:
- Ist das Standesamt, bei dem der Sterbefall angezeigt wird, auch für das Ausstellen oben genannter Urkunden zuständig, müssen diese nicht vorgelegt werden.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel Übersetzungen).
Bearbeitungsfristen:
Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens am dritten Werktag angezeigt werden, der auf den Todestag folgt. Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch:
gebührenfrei - Sterbeurkunden für gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt: gebührenfrei
- Sterbebescheinigung für die Bestattung (auch "Bestattungsschein") oder Sterbeurkunde mit dem Vermerk "Gilt nur für die Bestattung":
gebührenfrei - zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 10 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 5)
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 28 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige
- § 29 PStG – Anzeige durch Personen
- § 30 PStG – Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
- § 31 PStG – Eintragung in das Sterberegister
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
- § 14 Absatz 3 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Todesbescheinigung
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012