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Früherkennung und Frühförderung sind Angebote für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und deren Familien. Wesentliche Aufgabe und Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen, drohenden Behinderungen entgegenzuwirken, Auswirkungen vorhandener Behinderungen durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern und betroffene Familien zu beraten.
Welche Leistungen sind möglich?
Die Früherkennung und Frühförderung umfasst
- interdisziplinär konzipierte Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik,
- heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Hilfen und
- alltagsunterstützende Beratung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Bezugspersonen der betroffenen Kinder.
Die Leistungen können – unabhängig von der Art der Behinderung – vom Zeitpunkt der Geburt an bis zum Schuleintritt gewährt werden. Grundlage dafür ist ein Förder- und Behandlungsplan.
Wer bietet die Leistungen an?
Folgende Einrichtungen bieten mit unterschiedlichen medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Schwerpunkten Leistungen der Früherkennung und Frühförderung an:
- Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstellen (IFF)
Interdisziplinäre Frühförderstellen sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen. In interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Fachkräften wird eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgeglichen oder gemildert. - Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) in Aue, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Riesa
Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind fachübergreifend arbeitende Einrichtungen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch die SPZ ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten IFF behandelt werden können. - Audiologisch-phoniatrisches Zentrum (APZ) in Chemnitz
ambulante Einrichtung speziell für hör- und sprachgeschädigte Kinder
Weitere Informationen und Beratungsstellen
- Frühförder- und Frühberatungsstellen in Sachsen
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - Förderstellenfinder deutschlandweit
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung (VIFF e. V.)
Auskunft erhalten Sie außerdem
- bei Ihrem Kinderarzt
- bei Ihrem Sozialamt,
- bei Ihrer Krankenkasse,
- bei den gemeinsamen rehabilitationsträgerübergreifenden Servicestellen sowie
- bei den Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung.
Zuständigkeit
Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Das Angebot richtet sich an behinderte und von Behinderung bedohte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, mit beispielsweise
- Auffälligkeiten in der allgemeinen Entwicklung,
- Problemen im sozial-emotionalen Bereich,
- Auffälligkeiten in der Fein- und Grobmotorik,
- Wahrnehmungsproblemen,
- Auffälligkeiten beim Sprechen,
- Seh- und Hörstörungen,
- diagnostizierten Behinderungen oder
- psychosomatischen Beschwerden
und an deren Eltern beziehungsweise Bezugspersonen.
Ablauf
Wenn Sie sich hinsichtlich der Entwicklung Ihres Kindes Sorgen machen oder wenn eine Entwicklungsbeeinträchtigung oder Behinderung Ihres Kindes vorliegt, können Sie sich an Ihren Kinderarzt oder an eine Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstelle wenden. Dort werden Sie beraten und bei der Antragstellung unterstützt.
- Nach einer Beratung in einer Interdisziplinären Frühförder- und Frühberatungsstelle oder bei Ihrem Kinderarzt wird Ihnen Ihr Kinderarzt eine Überweisung an eine Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstelle oder – wenn erforderlich – an ein Sozialpädiatrisches Zentrum ausstellen. Dort wird auf der Grundlage einer interdisziplinären Diagnostik unter ärztlicher Verantwortung ein Förder- und Behandlungsplan aufgestellt. Dieser ist auf den individuellen Bedarf Ihres Kindes ausgerichtet und umfasst die Leistungen, die voraussichtlich zur Förderung und Behandlung Ihres Kindes nötig sind.
- Der interdisziplinär erstellte Förder- und Behandlungsplan wird den Rehabilitationsträgern zur Entscheidung vorgelegt.
- Als Erziehungsberechtigte unterschreiben Sie diesen Förder- und Behandlungsplan und erhalten eine Ausfertigung.
Bearbeitungsfristen:
Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung können mit der Geburt oder bei Auffälligkeiten während der frühkindlichen Entwicklung beginnen und enden spätestens mit der Aufnahme in die Schule.
Wenn Sie hierzu Fragen haben oder konkrete Hilfe benötigen, wenden Sie sich einfach an Ihren Kinderarzt oder an eine Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstelle. Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser ist es.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Kosten für Leistungen der Früherkennung und Frühförderung werden von den Rehabilitationsträgern übernommen. Rehabilitationsträger sind der örtliche Sozialhilfeträger (in Kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in Landkreisen das Landratsamt) und die gesetzlichen Krankenkassen. Bei gesetzlich versicherten Kindern entstehen für die Eltern keine Kosten.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 26 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 30 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Früherkennung und Frühförderung
- § 56 SGB IX – Heilpädagogische Leistungen
- § 53 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Leistungsberechtigte und Aufgabe
- §§ 2 bis 7 Frühförderungsverordnung (FrühV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014