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Bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen gewährt die Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind" eine einmalige Unterstützung von bis zu EUR 260 je Kind, um die besondere wirtschaftliche Belastung der Familie zu mildern.
Die Zuschüsse sind steuerfrei und unpfändbar, sie werden zusätzlich zum Elterngeld und zu möglichen Ehrenpatenschaften durch den sächsischen Ministerpräsidenten oder den Bundespräsidenten gewährt.
DETAILS:
- Ehrenpatenschaft des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen
- Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
- Elterngeld
Amt24-Verfahrensbschreibungen
HINWEIS ZU DEN ANTRAGSSTELLEN:
Die Unterstützung bei Mehrlingsgeburten kann sowohl beim örtlich zuständigen Sozialamt als auch in den Geschäftsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und in den Schwangerenberatungsstellen der freien Träger und der Gesundheitsämter beantragt werden.
Zuständigkeit
Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Familie oder Alleinerziehende mit ständigem Wohnsitz im Freiataat Sachsen
- zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen mindestens drei Kinder aus der Mehrlingsgeburt am Leben sein
- es dürfen keine Leistungen nach dem Stiftungszweck "Hilfen für Schwangere in Not" gewährt worden sein
- Hilfen für Schwangere in Not
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Hilfen für Schwangere in Not
- es liegen ungünstige finanzielle Verhältnisse vor
Ablauf
Leistungen der Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind" beantragen Sie bei einer der oben genannten Anlaufstellen. Dort erhalten Sie auch individuelle Beratung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrags.
- Die Anträge erhalten Sie in den Beratungsstellen.
- Den Antrag reichen Sie zusammen mit den nötigen Nachweisen bei der Anlaufstelle ein.
- Die Anlaufstelle leitet Ihre Antragsunterlagen an die Geschäftsstelle der Stiftung weiter.
- Die Geschäftsstelle der Stiftung teilt Ihnen schriftlich mit, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt wurde und zahlt die Mittel aus.
Notwendige Unterlagen:
- Geburtsurkunden der Kinder
- alle Einkommensnachweise
Welche Unterlagen und Nachweise im Einzelnen nötig sind, teilt Ihnen die Anlaufstelle mit.
Bearbeitungsfristen:
Sie können den Antrag bis vor Vollendung des ersten Lebensjahres der Kinder stellen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten oder Gebühren.
Freigabevermerk
Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind". 20.01.2014