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Versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.
Voraussetzungen
bestehendes Versicherungsverhältnis
Ablauf
Sie können sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl wenden. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sollten Sie mit dieser zuvor die Kostenübernahme klären.
Notwendige Unterlagen:
Krankenversichertenkarte
Bearbeitungsfristen:
Anspruchdauer für gesetzlich Versicherte:
- bis zum 10. Tag nach der Entbindung: bis zu 2 Hausbesuche täglich durch die Hebamme
- 11. bis 8. Lebenswoche Ihres Kindes: bis zu 16 Mal Hebammenhilfe (Beratung oder Hausbesuch)
- danach bis zum 9. Lebensmonat: Beratung bei Stillproblemen bis zum Abstillen oder bei Ernährungsproblemen des Kindes
weitere Leistungen nur auf ärztliche Anordnung
HINWEIS: Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Sonstiges
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Sonstige Leistungen
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- § 24f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Entbindung
- § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Versorgung mit Hebammenhilfe
- Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V), C. Leistungen während des Wochenbetts
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 19.03.2014