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Schwangerenhilfe der Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind" kann sozial benachteiligten Frauen gewährt werden, die sich während der ersten Monate der Schwangerschaft an eine Schwangerenberatungsstelle wenden. Die Unterstützung soll den werdenden Müttern helfen, das "Ja" zu ihrem Kind zu erleichtern.
Die Hilfen werden vorwiegend aus Mitteln der Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" finanziert. Sie können für Aufwändungen eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen – insbesondere für die Erstausstattung des Kindes (zum Beispiel Kleidung und erforderliches kindgerechtes Mobiliar).
- Die finanzielle Unterstützung ist eine freiwillige Leistung, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Die Höhe der Unterstützung fällt je nach individueller Notlage unterschiedlich aus.
Zuständigkeit
-
Schwangerenberatungsstellen der freien Träger und der Gesundheitsämter
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Voraussetzungen
- ständiger Wohnsitz im Freistaat Sachsen
- Bedürftigkeit (zum Beispiel wirtschaftliche Notlage)
- Alle zustehenden gesetzlichen Leistungen wurden vorrangig in Anspruch genommen und es werden ergänzende Hilfen benötigt.
Ablauf
Leistungen der Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind" beantragen Sie bei einer der oben genannten Anlaufstellen. Dort erhalten Sie auch individuelle Beratung und Hilfe beim Ausfüllen des Antrags.
- Den Antrag erhalten Sie in den Beratungsstellen.
- Beschreiben Sie im Antrag die Notlage und legen Sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar. Geben Sie an, welche anderen Hilfen schon in Anspruch genommen wurden beziehungsweise inwieweit Sie dies versucht haben.
- Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben und erteilen eine schriftliche Ermächtigung zur Überprüfung ihrer Angaben.
- Den Antrag reichen Sie zusammen mit den nötigen Nachweisen bei der Anlaufstelle ein.
- Nach der Vorprüfung leitet die Anlaufstelle die Unterlagen mit einem entsprechenden Entscheidungsvorschlag an die Geschäftsstelle der Stiftung weiter.
- Die Geschäftsstelle der Stiftung teilt Ihnen schriftlich mit, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt wurde und zahlt die Mittel aus.
Notwendige Unterlagen:
- Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und über die Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen
Welche Unterlagen und Nachweise im Einzelnen nötig sind, teilt Ihnen die Anlaufstelle mit.
Bearbeitungsfristen:
- Der Antrag soll bis zum Ende der 20. Schwangerschaftswoche bei der Beratungsstelle gestellt werden.
Im Ausnahmefall ist eine Antragstellung auch nach der 20. Schwangerschaftswoche möglich. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die finanzielle Situation der Schwangeren gravierend verschlechtert hat oder die Schwangerschaft erst nach der 20. Woche festgestellt wurde.
Informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Beratungsstelle.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Freigabevermerk
Stiftung "Hilfe für Familien, Mutter und Kind". 20.01.2014