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Haushaltshilfe während Schwangerschaft und Wochenbett
Sind Sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung vorübergehend nicht in der Lage, den Haushalt selbst zu führen und vermag auch kein Familienangehöriger diese Arbeit zu übernehmen, können Sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe beantragen.
Die Krankenkasse schickt Ihnen entweder eine Ersatzkraft oder erstattet Ihnen Ihre Kosten in angemessener Höhe, wenn Sie selbst jemanden anstellen.
HINWEISE:
- Bevor Sie jemanden anstellen, sollten Sie sich vorab bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse informieren, welche Leistungen Sie erhalten können.
- Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet.
Voraussetzungen
- Die haushaltsführende Person ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Haushaltsführung übernehmen.
HINWEIS: Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, hängt die Hilfe von den vertraglichen Regelungen ab, die Sie mit Ihrer Krankenversicherung vereinbart haben. Sie sollten sich daher im Zweifel bei Ihrer privaten Krankenversicherung erkundigen.
Ablauf
- Den Antrag auf Haushaltshilfe stellen Sie schriftlich bei Ihrer Krankenkasse. Im Internetauftritt einiger Krankenkassen ist der Antrag online abrufbar.
- Sie können das Formular bei Ihrer Krankenkasse auch telefonisch anfordern.
- Den ausgefüllten Antrag und die sonstigen Unterlagen übermitteln Sie persönlich oder mit der Post.
Notwendige Unterlagen:
- ärztliches Attest, das folgende Informationen enthalten sollte:
- Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
- Tag der Entbindung
- voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Sonstige Leistungen
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24h Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Haushaltshilfe
- § 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Haushaltshilfe
- § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Zuzahlungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.02.2014