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Sie benötigen eine internationale Geburtsurkunde zum Nachweis im Ausland? Einen solchen mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenregister beantragen Sie persönlich, schriftlich oder per Fax beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
Diese Urkunde gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angeschlossen haben.
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Vertragsstaaten des Übereinkommens
Bundesministerium des Innern
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Beglaubigung, Legalisation, Apostille, Beschaffung von Urkunden
Auswärtiges Amt
Zuständigkeit
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Registerauszüge können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ehegatten,
- Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister,
wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Ablauf
Persönliche Antragstellung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine internationale Geburtsurkunde auszustellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
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Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
– Name, Vorname
– Geburtsdatum und -ort
– Name, Vorname der Eltern
– wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer - Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie
- bei Beantragung / Abholung durch Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie und der eigene Ausweis
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- erstes Exemplar: EUR 10,00
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 5,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
- § 59 PStG – Geburtsurkunde
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – mehrsprachiger Auszug aus Personenstandsbüchern
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§ 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren - Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern / Zivilstandsregistern vom 8. September 1976
Freigabevermerk
Bundesministerium des Innern. 30.07.2013