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Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt 
Anzeige der Geburt nach § 19 Personenstandsgesetz / PStG, Anzeige durch Personen


Wenn Sie sich für eine Hausgeburt entschieden haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen.

Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeigepflicht gehindert sind, ist jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder unmittelbar davon erfahren hat, zur Anzeige verpflichtet.



Zuständigkeit

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Ablauf

Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.



Notwendige Unterlagen:
  • Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern


Zusätzliche Nachweise

wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister


wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

  • Geburtsurkunde der Mutter


falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde zusätzlich:

  • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Sorgeerklärung, sofern vorhanden


Bearbeitungsfristen:
  • Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche
  • Nachmeldung des Namens: innerhalb eines Monats


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
  • Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft": gebührenfrei
  • zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 10 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 5)


Sonstiges

Anforderung von Geburtsurkunden

Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt.


Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte zusätzlich.


DETAILS:

Nachmeldung des Namens

Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.


HINWEIS: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit.


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Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Bundesministerium des Innern. 30.07.2013




 
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