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Bei einer Geburt in einem städtischen Krankenhaus, einem Kreiskrankenhaus, einer Universitätsklinik oder in einer anderen öffentlichen Einrichtung können Sie alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte im Krankenhaus in die Wege leiten und müssen nicht zusätzlich das Standesamt aufsuchen. Hier trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Träger der Einrichtung.
- Nach der Geburt
Amt24-Informationen
Ablauf
- Händigen Sie der Klinik die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erforderliche Unterlagen
- Die Geburtsanzeige füllen Sie im Krankenhaus aus, Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
Notwendige Unterlagen:
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde zusätzlich:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden
Bearbeitungsfristen:
- Anzeige der Geburt durch die Klinik: innerhalb einer Woche
- Nachmeldung des Namens: innerhalb eines Monats
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
- Geburtsbescheinigung: gebührenfrei
- zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 10,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 5,00)
Sonstiges
Anforderung von Geburtsurkunden
Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt.
Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte beim Standesamt.
Nachmeldung des Namens
Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburt in öffentlichen Einrichtungen
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburt in privaten Einrichtungen
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
-
§ 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren - § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 07.08.2013