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Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter 
gemäß § 5 Absatz 1 und Auskünfte gemäß § 19 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)


Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren, wenn in seinem Unternehmen eine schwangere Mitarbeiterin beschäftigt ist.

Auf der Grundlage dieser Mitteilung ist es der Behörde möglich, die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen.


WEITERE INFORMATIONEN:



Zuständigkeit


Voraussetzungen

Für Sie als Arbeitnehmerin gelten die Schutzvorschriften erst nachdem Sie Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert und den voraussichtlichen Termin der Entbindung bekannt gegeben haben.



Ablauf

Als Arbeitnehmerin sollten Sie sofort Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft informieren.

Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, unverzüglich die Arbeitsschutzbehörde von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Bitte benutzen Sie das unten verlinkte Formular und senden Sie dieses ausgefüllt und unterschrieben an die Landesdirektion Sachsen.



Notwendige Unterlagen:

FORMULAR:

  • Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über den Zustand einer werdenden Mutter, trägt er die Kosten selbst.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014


 
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