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Das Mutterschutzgesetz gewährt Ihnen als schwangerer Arbeitnehmerin normalerweise ausreichend Schutz vor Gefahren, die mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängen. Möglicherweise sind im Verlaufe Ihrer Schwangerschaft aber zusätzliche Regelungen nötig. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen dann attestieren, dass Sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen dürfen.
Dieses individuelle Beschäftigungsverbot dient dem Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihres Kindes und unterliegt allein der ärztlichen Einschätzung. Das Verbot kann sich auf die gesamte Tätigkeit oder auf Teiltätigkeiten und -zeiten erstrecken.
- Mutterschutz
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Beschäftigungsverbote
Amt24-Informationen -
Mutterschutz
Informationen unter arbeitsschutz.sachsen.de -
Mutterschutz und Beschäftigungsverbot – Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Zuständigkeit
Ihr behandelnder Arzt / Ihre behandelnde Ärztin
Voraussetzungen
- Beschwerden durch berufliche Tätigkeiten, gegebenenfalls auch besonders beschwerliche An- und Abfahrtswege, die Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährden
- die Beschwerden führen nach ärztlichem Urteil nicht zur Arbeitsunfähigkeit, jedoch bei Fortsetzung der Tätigkeit zur Gefährdung
Ablauf
- Wenden Sie sich wegen Ihrer gesundheitlichen Beschwerden an die Ärztin oder den Arzt Ihres Vertrauens, der Ihnen das Beschäftigungsverbot attestiert.
- Um eine endgültige Feststellung herbeizuführen, ist eine Rückfrage vom Arzt beim Arbeitgeber, Betriebsarzt oder der Aufsichtsbehörde möglich.
- Legen Sie das Attest Ihrem Arbeitgeber vor. Dieser darf sie anschließend nur im vorgegebenen Rahmen beschäftigen.
Ihr Arbeitgeber hat das Recht, ein zweites Attest zu verlangen; die Ärztin oder den Arzt können Sie frei wählen. Bis ein zweites Attest vorliegt, gelten die zunächst attestierten Verbote weiter.
Notwendige Unterlagen:
Legen Sie dem Arbeitgeber den vom behandelnden Arzt / von der behandelnden Ärztin ausgefüllte und unterzeichnete Vordruck vor.
Das schriftliche Attest muss folgende Angaben enthalten:
- Rechtsgrundlage (§ 3 Mutterschutzgesetz)
- voraussichtliche Geltungsdauer
- Angaben ob, wie und in welchem Umfang die schwangere Arbeitnehmerin noch beschäftigt werden darf
Da Arbeitgeber nur in seltenen Fällen medizinische Experten sind, sollten die Angaben allgemein verständlich dargestellt werden. Nur so haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Schwangere zu beschäftigen, ohne dass Gefahr für Mutter oder Kind entsteht.
Bearbeitungsfristen:
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilen, sobald er die Schwangerschaft festgestellt hat.
- Schutzfristen
Amt24-Informationen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Die Kosten für das ärztliche Attest trägt die Arbeitnehmerin, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt
- Ein weiteres Attest auf Verlangen des Arbeitgebers bezahlt dieser.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 3 Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) – Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014