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Individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter 
Individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)


Das Mutterschutzgesetz gewährt Ihnen als schwangerer Arbeitnehmerin normalerweise ausreichend Schutz vor Gefahren, die mit Ihrer Beschäftigung zusammenhängen. Möglicherweise sind im Verlaufe Ihrer Schwangerschaft aber zusätzliche Regelungen nötig. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen dann attestieren, dass Sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen dürfen.

Dieses individuelle Beschäftigungsverbot dient dem Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihres Kindes und unterliegt allein der ärztlichen Einschätzung. Das Verbot kann sich auf die gesamte Tätigkeit oder auf Teiltätigkeiten und -zeiten erstrecken.

Hinweis: Individuelle ärztliche Beschäftigungsverbote bedeuten nicht zugleich eine Arbeitsunfähigkeitsschreibung.

Mehr zum Thema:

  • Mutterschutz
  • Beschäftigungsverbote
    Amt24-Informationen
  • Mutterschutz
    Informationen unter arbeitsschutz.sachsen.de
  • Mutterschutz und Beschäftigungsverbot – Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
    Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr


Zuständigkeit

Ihr behandelnder Arzt / Ihre behandelnde Ärztin



Voraussetzungen
  • Beschwerden durch berufliche Tätigkeiten, gegebenenfalls auch besonders beschwerliche An- und Abfahrtswege, die Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährden
  • die Beschwerden führen nach ärztlichem Urteil nicht zur Arbeitsunfähigkeit, jedoch bei Fortsetzung der Tätigkeit zur Gefährdung


Ablauf
  • Wenden Sie sich wegen Ihrer gesundheitlichen Beschwerden an die Ärztin oder den Arzt Ihres Vertrauens, der Ihnen das Beschäftigungsverbot attestiert.
  • Um eine endgültige Feststellung herbeizuführen, ist eine Rückfrage vom Arzt beim Arbeitgeber, Betriebsarzt oder der Aufsichtsbehörde möglich.
  • Legen Sie das Attest Ihrem Arbeitgeber vor. Dieser darf sie anschließend nur im vorgegebenen Rahmen beschäftigen.

Ihr Arbeitgeber hat das Recht, ein zweites Attest zu verlangen; die Ärztin oder den Arzt können Sie frei wählen. Bis ein zweites Attest vorliegt, gelten die zunächst attestierten Verbote weiter.



Notwendige Unterlagen:

Legen Sie dem Arbeitgeber den vom behandelnden Arzt / von der behandelnden Ärztin ausgefüllte und unterzeichnete Vordruck vor.

Das schriftliche Attest muss folgende Angaben enthalten:

  • Rechtsgrundlage (§ 3 Mutterschutzgesetz)
  • voraussichtliche Geltungsdauer
  • Angaben ob, wie und in welchem Umfang die schwangere Arbeitnehmerin noch beschäftigt werden darf

Da Arbeitgeber nur in seltenen Fällen medizinische Experten sind, sollten die Angaben allgemein verständlich dargestellt werden. Nur so haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Schwangere zu beschäftigen, ohne dass Gefahr für Mutter oder Kind entsteht.

Hinweis: Angaben zum Gesundheitszustand, zum Verlauf der Schwangerschaft und die medizinische Begründung des Beschäftigungsverbotes gehören mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren nicht in die ärztliche Bescheinigung. Allerdings sind Angaben zu den Arbeitsbedingungen hilfreich, von welchen die Ärztin oder der Arzt beim Ausspruch des Beschäftigungsverbotes ausgegangen ist. Solche Auskünfte kann der Arbeitgeber auch nachträglich verlangen.


Bearbeitungsfristen:

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilen, sobald er die Schwangerschaft festgestellt hat.

Hinweis: Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung generell nicht beschäftigt werden. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich das generelle gesetzliche Beschäftigungsverbot nach der Entbindung auf zwölf Wochen.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Die Kosten für das ärztliche Attest trägt die Arbeitnehmerin, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt
  • Ein weiteres Attest auf Verlangen des Arbeitgebers bezahlt dieser.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014


 
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