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Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist folgendermaßen geregelt:
- Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Es beträgt höchstens EUR 13 für den Kalendertag. Übersteigt das Nettoarbeitsentgelt EUR 13 pro Tag, wird der darüber hinausgehende Betrag vom Arbeitgeber als "Zuschuss zum Mutterschaftsgeld" gezahlt.
- Allen anderen Mitgliedern einer Krankenkasse wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
Zuständige Stelle
Ihre Krankenkasse.
Voraussetzungen
- Sie müssen freiwillig oder pflichtversichert einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören oder
- sich in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung) zu Beginn der Mutterschutzfrist befinden oder
- es muss eine rechtmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber erfolgt sein.
Ablauf
Es muss ein Antrag gestellt werden. Die für den Antrag auf Mutterschaftsgeld notwendige Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme. Diese Bescheinigung müssen Sie vollständig ausfüllen und bei der Krankenkasse einreichen.
Notwendige Unterlagen:
- vor der Geburt: Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag
- nach der Geburt: Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe, die den tatsächlichen Geburtstermin ausweist, ist nachzureichen
- Geburtsanzeige durch öffentliche oder private Kliniken und Einrichtungen
- Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Bearbeitungsfristen:
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld sollten Sie in der Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist stellen, also sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.
Die Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe sollten Sie bald nach der Geburt nachreichen.
Sonstiges
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen. Hilfreiche Informationen finden Sie darüber hinaus im Internetportal "Familienhandbuch".
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Familienhandbuch
Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) München
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Mutterschaftsgeld
- § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Mutterschaftsgeld
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.02.2014