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Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie Mutterschutzlohn, wenn Sie aufgrund
- einer Beschäftigungseinschränkung oder
- eines Beschäftigungsverbotes
während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.
In Frage kommt sowohl ein allgemeines Beschäftigungsverbot (Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot) als auch ein individuelles Beschäftigungsverbot.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.
Ziel der Regelung ist es, das Einkommen der werdenden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen zu vermeiden. Der Mutterschutzlohn ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet während der Mutterschutzfristen, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.
Wenn Sie auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt ganz oder teilweise verzichten, erhalten Sie ebenfalls – anstelle des Mutterschaftsgeldes – Mutterschutzlohn.
Ablauf
Ein bestimmter Antrag ist nicht vorgeschrieben, wenden Sie sich einfach an Ihren Arbeitgeber.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 10.02.2014