Lebenslagen-> Erwachsen werden-> Die liebe Liebe-> Ein Baby und selbst noch ei...-> Namensgebung, Namensrecht
Vorname
Den Vornamen Ihres Kindes können Sie weitestgehend selbst und in eigener Verantwortung bestimmen. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Bestimmung des Vornamens gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so darf dieser den Vornamen allein aussuchen.
Dem Recht auf freie Namenswahl ist jedoch eine Grenze gesetzt, wenn durch den Namen das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden könnte. Neben dem Namen an sich betrifft dies auch die Anzahl der Vornamen.
Begrenzte Namenswahl
Grundsätzlich sollen für Mädchen nur weibliche und für Jungen nur männliche Vornamen gewählt werden. Zulässig sind aber auch Namen, die sowohl bei Mädchen als auch bei Jungen als Vorname gebräuchlich sind (zum Beispiel Kai, Chris, Alex).
Namen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, also zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen oder Verunglimpfungen, sind nicht zulässig.
TIPP: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese finden Sie im Buchhandel oder im Internet.
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Vornamenbestätigung
Gesellschaft für Deutsche Sprache e. V. -
Namenberatung
Namenberatungsstelle der Universität Leipzig
VERWANDTES THEMA:
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Namensänderung aus wichtigem Grund
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Familienname
Für die Bestimmung des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) gibt es folgende Möglichkeiten: Das Kind erhält als Geburtsnamen entweder den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, den Familiennamen seines Vaters oder den Familiennamen seiner Mutter.
Führen die miteinander verheirateten Eltern einen Ehenamen, so erhält das Kind diesen als Geburtsnamen. Führen beide unterschiedliche Nachnamen, so bestimmen die Eltern einen der beiden zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Entscheidung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, so erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu geben. Hierzu ist allerdings dessen Einwilligung notwendig.
Heiratet ein Elternteil nach der Geburt oder begründet er eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, kann auch dem Kind durch eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten der neue Ehe-/Lebenspartnerschaftsname erteilt werden.
Dieser Name kann auch dem derzeitigen Nachnamen des Kindes vorangestellt oder angefügt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Elternteil lebt.
Wenn beide Eltern das Sorgerecht haben, muss der andere Elternteil seine Zustimmung zur Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens erteilen. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, bedarf es auch der Einwilligung des Kindes. Die genannten Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Konkrete Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die
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ausländischen Vertretungen in Deutschland.
Auswärtiges Amt
Zuständigkeit
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
Am einfachsten ist es, wenn Sie die gewünschten Vor- und Familiennamen gleich bei der Geburtsanzeige eintragen lassen.
DETAILS:
- Geburtsanzeige durch öffentliche oder private Kliniken und Einrichtungen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Tun Sie das nicht, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.
Bearbeitungsfristen:
Familienname
Einen Familiennamen müssen Sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichtet, dem zuständigen Familiengericht eine Mitteilung zu machen.
Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil. Das Kind erhält den Namen dieses Elternteils, falls dieser nicht den Namen des anderen Elternteils für das Kind bestimmt.
Vorname
Geben Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen bekannt, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen – Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der sorgeberechtigten Eltern:
gebührenfrei - Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften – Beurkundung oder Beglaubigung:
EUR 25
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617a BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b BGB – Name bei nachträglicher Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617c BGB – Name bei Namensänderung der Eltern
- § 1618 – Einbenennung
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG) – Eintragung in das Geburtenregister
- § 22 PStG – Fehlende Vornamen
- § 45 PStG – Erklärungen zur Namensführung des Kindes
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren
- § 4 SaechsPStVO – Gebührenfreiheit
- § 9 Absatz 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Einbenennung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.12.2012