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Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zu den Kosten der ersten vier Kinderwunschbehandlungen. Sie können diese Förderung für Invitro-Fertilisations- (IVF) und Intrazytoplasmatische Spermieninjektionsbehandlungen (ICSI) erhalten.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beläuft sich auf maximal die Hälfte des Eigenanteils – also des Betrags, den die Krankenkasse nicht übernimmt und den die Patientinnen und Patienten selbst tragen müssten. Dabei teilt sich die Förderung wie folgt auf:
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Freistaat Sachsen: fester Förderbetrag
- für die erste bis dritte IVF-Behandlung: jeweils bis zu EUR 375,00
- für die erste bis dritte ICSI-Behandlung: jeweils bis zu EUR 450,00
- für die vierte IVF-Behandlung: bis zu EUR 800,00
- für die vierte ICSI-Behandlung: bis zu EUR 900,00
Da die gesetzlichen Krankenkassen bei den ersten drei Behandlungen die Hälfte der Kosten übernehmen, verbleibt nach Inanspruchnahme der Förderung etwa ein Viertel der Behandlungskosten bei den Patientinnen und Patienten. Beim vierten Behandlungsversuch beläuft sich deren Eigenanteil auf etwa die Hälfte der Behandlungskosten.
Zuständigkeit
Die Förderung beantragt die behandelnde reproduktionsmedizinische Einrichtung oder Praxis für Sie.
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Reproduktionsmedizinische Einrichtungen und Praxen im Freistaat Sachsen, die nach § 121a und § 27a SGB V zugelassen sind
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Reproduktionsmedizinische Kliniken im Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
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Reproduktionsmedizinische Kliniken im Freistaat Sachsen
Voraussetzungen
- Die Behandlung wird in Sachsen durchgeführt.
- Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin sind miteinander verheiratet.
- Sie haben beide Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen.
- Ihr Alter liegt zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr (Frau) beziehungsweise zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr (Mann).
- Weder Ihnen noch Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin steht ein Leistungsanspruch gegen eine private Krankenversicherung zu.
Ablauf
Den Zuschuss des Freistaates Sachsen müssen Sie nicht gesondert beantragen. Die behandelnde Einrichtung zieht den Zuwendungsbetrag von Ihrer Rechnung ab.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder eine Kopie desselben
- von der Krankenkasse genehmigter Behandlungsplan
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Bitte informieren Sie sich bei der behandelnden medizinischen Einrichtung über die Höhe der Ihnen entstehenden Kosten, speziell über den für Sie verbleibenden Eigenanteil.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2015