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Internatsunterbringung am Wohnort der Eltern, Antrag auf finanzielle Unterstützung 
Landesgymnasien St. Afra zu Meißen und "Carl Maria von Weber" Dresden


Wenn Ihr Kind das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen oder das Landesgymnasium für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden besucht, können Sie für die Internatsunterbringung unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung erhalten, auch wenn der Hauptwohnsitz des Kindes am Schulort ist.

Als finanzielle Unterstützung wird ein monatlicher Festbetrag von EUR 165,00 gewährt. Wenn ein Elternteil oder der volljährige Schüler Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält, können bis zu EUR 265,00 gezahlt werden, wenn die Unterkunfts- und Verpflegungskosten tatsächlich höher als EUR 165,00 sind.

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Zuständigkeit


Voraussetzungen

Ihr Kind besucht das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen oder das Landesgymnasium "Carl Maria von Weber" Dresden.

Beachten Sie bitte, dass das BAföG auf diese Unterstützung angerechnet und der Förderbetrag entsprechend vermindert wird.



Ablauf

Die Unterstützung wird nachträglich jeweils nach Ablauf eines Schulvierteljahres beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Als Schulvierteljahre gelten folgende Zeiträume (abweichend von den Schulferien):

  • 1. Schulvierteljahr: 01.08. – 31.10.
  • 2. Schulvierteljahr: 01.11. – 31.01.
  • 3. Schulvierteljahr: 01.02. – 30.04.
  • 4. Schulvierteljahr: 01.05. – 31.07.

Antragstellung

Bei der Antragstellung müssen Sie das vorgeschriebene Formular benutzen. Wenn die Schülerin oder der Schüler bereits volljährig ist, stellt sie oder er den Antrag selbst.

Bevor Sie den Antrag beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus einreichen, müssen Sie ihn der Schule und dem Internat vorlegen. Diese überprüfen die Daten und bestätigen die Anwesenheit im beantragten Zeitraum.

Auszahlung

Wenn Ihnen die finanzielle Unterstützung gewährt wird, erfolgt die Auszahlung auf das von Ihnen angegebene Konto, Barauszahlungen sind nicht möglich.

Vorherige Abschlagszahlungen sind nur dann möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zur Vorleistung der Unterkunftskosten nicht in der Lage sind. Wurden Ihnen Abschlagszahlungen gewährt, müssen Sie in einem weiteren Antrag die tatsächliche Inanspruchnahme des Internates nachweisen.



Notwendige Unterlagen:

Die Aufstockung der Unterstützung für Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II setzt voraus, dass Ihnen tatsächlich höhere Unterkunftskosten als EUR 165,00 entstanden sind. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, müssen Sie das mit entsprechenden Unterlagen nachweisen:

  • Nachweis über die zeitlich günstigste Verkehrsverbindung
  • je nach Einzelfall:
    • Nachweis über eine Behinderung
    • Kopie BAföG-Bescheid
    • Kopie BAföG-Rückforderungsbescheid
    • Kopie Arbeitslosengeld II - Bescheid oder Sozialhilfebescheid
    • Kopie des Mietvertrages und Kopie Kontoauszug
    • Nachweise für die Begründung des Antrags auf Abschlagszahlung


Bearbeitungsfristen:

Der Antrag für das abgelaufene Schuljahr soll bis spätestens zum 01.11. bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014



 
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