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Schulen in freier Trägerschaft verlangen in der Regel Schulgeld. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen durch die Schule ist nicht zulässig (Sonderungsverbot). Die Schule entscheidet unter Beachtung des Sonderungsverbotes eigenverantwortlich, ob sie bei Familien, die sich das Schulgeld nicht oder nicht in dieser Höhe leisten können, das Schulgeld reduziert oder erlässt.
Für Schüler, die bereits im Schuljahr 2010/2011 eine Ersatzschule besucht haben, kann die Schule unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Zuschuss vom Freistaat Sachsen erhalten, wenn sie auf das Schulgeld verzichtet. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Ersatzschulen dadurch bei der Einhaltung des Sonderungsverbots.
Für Schüler von Ergänzungsschulen zahlt der Freistaat Sachsen diesen Zuschuss nicht. Für Schüler von Ersatzschulen, die erstmals im Schuljahr 2011/2012 eine Ersatzschule besuchten, ist diese Zuschussmöglichkeit entfallen. Das Gleiche gilt für Schüler von Ersatzschulen, die ihre Schulart oder ihren Bildungsgang wechseln (zum Beispiel bei Wechsel auf eine weiterführende Schule oder bei Wechsel des Ausbildungsganges).
Zuständigkeit
Ihre Schule
Voraussetzungen
- Erhalt von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch einen Elternteil
- Erzielung eines monatlichen Einkommens durch die Eltern, das unter der Einkommensgrenze gemäß § 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe liegt
- Vorliegen eines mit diesen beiden Punkten vergleichbaren Falles, aufgrund dessen der Schüler und seine Eltern nicht in der Lage sind, ein Schulgeld von bis zu EUR 720,00 jährlich ganz oder teilweise aufzubringen
Ablauf
Mit der Bitte um Schulgeldbefreiung wenden Sie sich direkt an die jeweilige Schule. Dort erfahren Sie die weiteren Einzelheiten.
Notwendige Unterlagen:
Ob und gegebenenfalls welche Formulare und Unterlagen zur Beantragung des Schulgeldverzichts notwendig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer Schule.
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung, ZuschussVO) – Erhöhung des Zuschusses bei Schulgeldverzicht – in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014