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Inanspruchnahme von schulpsychologischer Beratung 


Neben den Beratungs- und Hilfsangeboten der Schule können Sie als Schülerin, Schüler oder Eltern auch die schulpsychologische Beratung der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur in Anspruch nehmen. Hier erhalten Sie Unterstützung bei allen Fragen und Problemen bezüglich der Erziehung, des Lernens und des Verhaltens sowie Hilfen bei der Lebensbewältigung der Schülerinnen und Schüler. Die schulpsychologische Beratung steht auch den Schulaufsichtsbehörden, den Schulleitungen und den Lehrerinnen und Lehrern zur Verfügung.



Zuständigkeit

Sächsische Bildungsagentur, Regionalstellen



Voraussetzungen
Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen werden grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) beziehungsweise der Schülerin oder des Schülers tätig:
  • Schüler ist jünger als 14 Jahre: Einverständnis der Sorgeberechtigten
  • Schüler ist 14 Jahre oder älter, aber noch nicht volljährig: Einverständnis der Sorgeberechtigten und des Schülers
  • Schüler ist volljährig: Einverständnis des Schülers

Minderjährige können sich auch ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Sorgeberechtigten an die Schulpsychologen wenden und eine erste Beratung in Anspruch nehmen. Für weitere Gespräche oder Maßnahmen müssen die Sorgeberechtigten dann allerdings ihr Einverständnis schriftlich erklären. In Ausnahmefällen, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Unterrichtung der Sorgeberechtigten das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Schülerin oder des Schülers gefährden würde, können weitere Gespräche auch ohne Einverständniserklärung der Eltern geführt werden.



Ablauf

Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an das Referat "Unterstützungssysteme" der für Ihren Schulbezirk zuständigen Regionalstelle. Sie können aber auch Lehrer, die Schulleitung oder die Mitarbeiter der Regionalstellen um Terminvermittlung und Unterstützung bitten.

Das Referat "Unterstützungssysteme" wird mit Ihnen auf Ihre Bitte hin einen Gesprächstermin vereinbaren. Das Gespräch findet vertraulich, also nur zwischen der Schülerin oder dem Schüler (und gegebenenfalls den Sorgeberechtigten) und der Schulpsychologin oder dem Schulpsychologen, statt. Wenn es erforderlich ist, können die Schulpsychologen auch Lehrer, die Schulleitung oder Mitarbeiter der Regionalstellen heranziehen. Hierfür muss aber vorab das Einverständnis des Schülers beziehungsweise der Sorgeberechtigten eingeholt werden.

Das Gespräch gibt dem Psychologen die Möglichkeit, eine erste Diagnose zu treffen. Die Beratung kann auch psychodiagnostische Untersuchungen, beispielsweise zur Wahrnehmung, Konzentration, Merkfähigkeit, Intelligenz und zur Ausprägung von Persönlichkeitsmerkmalen beinhalten.

Anschließend werden gemeinsam Lösungsmöglichkeiten erörtert und die weiteren Schritte eingeleitet. Wenn es nötig ist, kann der Schulpsychologe den Schüler auch an einen Arzt oder Therapeuten vermitteln.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.07.2014


 
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